Gastbeitrag von Paul-Alexander Thies

Steuern: 5 Änderungen, die Gründer kennen müssen

Deutschland ist mit seinen Steuerregelungen ein großes bürokratisches Buchhaltungs-Labyrinth. Die neusten Änderungen sind erste Schritte zur Vereinfachung. Davon profitieren nicht nur Startups und die Finanzverwaltung, sondern vor allem der Arbeitnehmer.
Steuern: 5 Änderungen, die Gründer kennen müssen
Donnerstag, 19. Januar 2017VonTeam

2017 ist noch jung, bringt aber einige Änderungen in Sachen Buchhaltung mit sich. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) soll das interne Rechnungswesen für Start-ups und die Finanzverwaltung erleichtert werden. Eine gute Nachricht, doch mit den vielen Neuerungen müssen Gründer einige Regelungen in ihrer diesjährigen Buchhaltung beachten. Hier die wichtigsten Gesetzgebungen für 2017

1. Achtung: neue Lohnsteuertabelle für Mitarbeiter
Alle Startups, die Angestellte beschäftigen, aufgepasst: Ab 2017 muss bei der Lohnbuchhaltung die neue Lohnsteuertabelle berücksichtigt werden. Zudem wurde die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Für Unternehmen bedeutet das: Anmeldungen zur Lohnsteuer müssen zukünftig erst ab 5.000 Euro monatlich abgegeben werden.

2. Von der Vorlagepflicht zur Vorhaltepflicht
All diejenigen, die in ihrer Zettelwirtschaft untergehen, können ab diesem Jahr aufatmen: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen weniger Belege eingereicht werden. Das StModernG macht aus der einstigen Belegvorhaltepflicht jetzt eine Belegvorlagepflicht. Belege müssen dann nicht mehr gemeinsam mit der entsprechenden Erklärung abgegeben werden, sondern erst nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung nachgereicht werden.

3. Lieferscheine schneller wegwerfen
Sich auftürmende Lieferscheine gehören mit den Neuerungen in Sachen Aufbewahrungsfristen auch der Vergangenheit an. Bisher mussten Firmen Lieferscheine mindestens sechs Jahre aufbewahren. Nun soll für empfangene Belege die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung enden. Eine Ausnahme gibt es bei all jenen Firmen, die Lieferscheine auch als Buchungsbelege verwenden. Dort müssen die Unterlagen weiterhin für zehn Jahre für eventuelle Steuerprüfungen vorgehalten werden.

4. Sattere Entlohnung: Mehr Mittagessen für Arbeitnehmer
Wer Mitarbeitern verbilligte oder kostenfreie Mahlzeiten anbietet, kann nun noch tiefer in die Tasche greifen. In diesem Jahr steigt der Monatswert für Verpflegung auf 241 Euro. Das bedeutet, dass Unternehmen ihren Arbeitnehmern pro Tag ein Frühstück von 1,70 Euro und für Abend- und Mittagessen 3,17 Euro ansetzen können. Dabei handelt es sich um die sogenannten Sachbezugswerte, die neben dem normalen Gehalt als zusätzliche Entlohnung dienen.

5. Neue Pflichten für die IT-gestützte Buchhaltung
Seit dem ersten Januar diesen Jahres müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme für Geschäftsvorgänge den Anforderungen dem GoBD gerecht werden. Darunter fallen, um nur einige zu nennen, die Lohnbuchhaltungs- und Finanzführungssysteme, elektronische Kassenanlagen, die Zeiterfassung und vieles weitere. Für Start-ups bedeutet das: Aus allen steuerrelevanten Unterlagen muss hervorgehen, dass die Daten korrekt gespeichert und aufbewahrt werden. Zudem muss das verwendete Programm für die Erfassung der Dateien beschrieben und dem Finanzamt gegenüber erklärt werden.

Fazit: Erste Schritt aus dem Steuerdschungel
Eines steht fest: Deutschland ist mit seinen verschiedenen Steuerregelungen und der Zettelwirtschaft ein großes bürokratisches Buchhaltungs-Labyrinth. Die neusten Änderungen sind erste Schritte zur Vereinfachung. Davon profitieren nicht nur Startups und die Finanzverwaltung, sondern vor allem der Arbeitnehmer.

Zum Autor
Steuerexperte Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer des Online-Buchhaltungstool Billomat.

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Foto (oben): Shutterstock