Gastbeitrag von Christoph Juhn Holdinggesellschaften: So geht es ohne Kapitalertragsteuer

Von Vorteil ist, wenn in der Satzung der Holdinggesellschaft das „Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen“ benannt ist. Würde die Satzung auch die Erbringung von Dienstleistungen erlauben, interpretiert die Finanzverwaltung dies als Absicht künftig steuerpflichtige Umsätze erzielen zu wollen.