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Die Reform der Mitarbeiterbeteiligung – was ändert sich?

Mitarbeiterbeteiligungen stellen insbesondere für Startups ein wichtiges Element zur Gewinnung von Mitarbeitenden dar. Ein großes Problem dabei war bisher das sogenannte Dry Income. Nun wird diese Problematik endlich reformiert. 
Die Reform der Mitarbeiterbeteiligung – was ändert sich?
Montag, 20. November 2023VonTeam

Mitarbeiterbeteiligungen stellen für viele, insbesondere junge Unternehmen ein wichtiges Element zur Gewinnung und langfristiger Bindung von Fachkräften dar. Bei der unentgeltlichen oder vergünstigten Gewährung von Kapitalbeteiligungen entsteht für den Mitarbeiter häufig sog. „dry income“, d.h. es sind Steuern zu entrichten, obwohl (noch) keine Liquidität geflossen ist. Dies führt für den Mitarbeiter zum Teil zu erheblichen finanziellen Belastungen. Mit der Einführung von § 19a EStG durch das Fondsstandortgesetz im Sommer 2021 versuchte der Gesetzgeber erstmals die „dry income“-Problematik zu lösen. Nun wird § 19a EStG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) reformiert. 

Mitarbeiterbeteiligung im Überblick

Bei Mitarbeiterbeteiligungen wird zwischen der (echten) gesellschaftsrechtlichen Kapitalbeteiligung und sog. virtuellen Beteiligungen auf schuldrechtlicher Basis unterschieden. 

(Echte) Gesellschaftsrechtliche Kapitalbeteiligung

Erhält der Mitarbeiter unentgeltlich oder vergünstigt Geschäftsanteile am Unternehmen des Arbeitgebers, entsteht ein sog. geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Erwerbspreis und dem Verkehrswert der übertragenen Beteiligung. Dieser geldwerte Vorteil stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG) und unterliegt der regulären (progressiven) Einkommensbesteuerung mit bis zu 45% zzgl. Solidaritätszuschlag und evt. Kirchensteuer. Die Steuer entsteht grds. im Zeitpunkt der Anteilsübertragung, d.h. es entsteht sog. „dry income“: Der Mitarbeiter muss Steuern zahlen, ohne dass ihm Liquidität zufließt, aus der die Steuerschuld beglichen werden kann. Ihm wird häufig kein freies Vermögen in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen, sodass die Steuer für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und ggf. die Aufnahme eines Darlehens erfordert. Sofern die Anteilsübertragung auf den Mitarbeiter nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Finanzierungsrunde des Unternehmens erfolgt, stellt sich zudem oftmals die Frage nach der Bewertung der Geschäftsanteile, sodass ggf. die Einholung eines Wertgutachtens erforderlich werden kann. Zukünftige Erträge aus der Kapitalbeteiligung (z.B. Dividenden und Veräußerungserlöse beim Exit) unterliegen bei dem Mitarbeiter als Kapitaleinkünfte sodann einem begünstigten Steuerregime (Abgeltungsteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und evt. Kirchensteuer bzw. Teileinkünfteverfahren mit einer effektiven Steuerbelastung (einschließlich Solidaritätszuschlag) von ca. 28,5% zzgl. evt. Kirchensteuer).

Zur Vermeidung der „dry income“-Problematik hat sich in der Praxis die Ausgabe von sog. Hurdle bzw. Growth Shares etabliert: Die betreffenden Geschäftsanteile werden in der Gesellschaftervereinbarung mit einer sog. negativen Liquidationspräferenz versehen. Dadurch nehmen diese Geschäftsanteile erst ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes (sog. „Hurdle“) an der Verteilung von Dividenden bzw. Exiterlösen teil und weisen so – im Vergleich zu Geschäftsanteilen ohne negative Liquidationspräferenz – einen geringeren Wert auf. Die „Hurdle“ wird dabei in der Regel in Höhe des (anteiligen) Unternehmenswertes im Zeitpunkt der Ausgabe der Hurdle bzw. Growth Shares festgesetzt, sodass die Geschäftsanteile nur an künftigen Wertsteigerungen partizipieren. Unter Berücksichtigung von Vesting-Klauseln und sonstigen wirtschaftlichen Belastungen lässt sich ggf. auch eine noch geringere Bewertung bzw. „Hurdle“ rechtfertigen. Soll der Mitarbeiter auch an dem aktuellen Unternehmenswert teilhaben, kann die Ausgabe von Hurdle bzw. Growth Shares mit einem Exitbonus in entsprechender Höhe bzw. einer virtuellen Beteiligung (s. dazu unten), die auf den aktuellen Unternehmenswert begrenzt ist, kombiniert werden. 

Aus Sicht des Unternehmens wird die Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern zumeist nicht präferiert, da die betreffenden Mitarbeiter als Gesellschafter ggf. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen verzögern oder blockieren können oder ansonsten vertrauliche Informationen erhalten. Diese Tatsache sowie der umfangreiche Cap Table, der sich durch Kleinstbeteiligungen von Mitarbeitern ergibt, stellt für viele Investoren und Gründer einen gravierenden Nachteil dieser Form der Mitarbeiterbeteiligung dar. Treuhandmodelle, Pooling-Gesellschaften oder Kombinationen aus beidem können hier jedoch Abhilfe schaffen, um den Cap Table durch die Mitarbeiterbeteiligungen nicht zu vergrößern und gesellschaftsrechtliche Informations- und Teilhaberechte weitestgehend auszuschließen. Die von den Mitarbeitern (indirekt) gehaltenen Geschäftsanteile sollten ggf. nur stimmrechtlos ausgegeben werden, wobei in steuerlicher Hinsicht stets darauf zu achten ist, dass durch diese oder weitere Einschränkungen ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den betreffenden Geschäftsanteilen auf die Mitarbeiter nicht vereitelt wird.

Kapitalbeteiligung in Form von Anteilsoptionen

Eine Variante der (echten) Kapitalbeteiligung ist die Gewährung von Anteilsoptionen (= ESOP; Employee Share Option Programme). Auf Basis der Option kann der Mitarbeiter Geschäftsanteile an einem festgelegten Ausübungszeitpunkt zu einem bestimmten Ausübungspreis (sog. Basispreis) erwerben. Oft wird die Ausübung an den erfolgreichen Abschluss eines Exits geknüpft (nach Ausübung der Option erfolgt direkt der Verkauf der Geschäftsanteile an den Erwerber) und ggf. auch durch Vereinbarung eines „Cash Settlements“ abgegolten, sodass der Mitarbeiter nicht Gesellschafter wird. Aus steuerlichen Gesichtspunkten entsteht ebenfalls ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen gezahltem Basispreis und Verkehrswert der Beteiligung. Die Besteuerung erfolgt nach herrschender Auffassung im Zeitpunkt der Optionsausübung; etwas anderes soll dann gelten, wenn die Option vorher „verwertet“ wird, d.h. wenn sie verkauft bzw. übertragen wird. Eine solche Verwertung kann auch darin liegen, dass die Option nicht dem Mitarbeiter selbst, sondern z.B. seiner Holdinggesellschaft gewährt wird oder der Mitarbeiter sie an seine Holdinggesellschaft überträgt. Erfolgt die Optionsausübung vor dem Exit, gelten die bereits dargestellten Grundsätze und es entsteht „dry income“; eine Anwendung des § 19a EStG (s. dazu unten) kommt jedoch ggf. in Betracht. Erfolgt die Optionsausübung erst zum Exit, kann die entstehende Steuer aus dem Exiterlös geleistet werden, sodass kein „dry income“ entsteht. Allerdings unterliegt der gesamte Erlös der hohen Besteuerung als Arbeitslohn und die steuerlichen Konsequenzen entsprechen damit denen einer virtuellen Beteiligung (dazu sogleich).

Virtuelle Beteiligung auf schuldrechtlicher Basis

Bei der virtuellen Beteiligung wird der Mitarbeiter lediglich schuldrechtlich so gestellt, als wäre er Gesellschafter. Aufgrund der virtuellen Beteiligung hat der Mitarbeiter beim Exit einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des vereinbarten Betrags (in der Regel Differenz zwischen Veräußerungspreis und fingiertem „Ausübungspreis“). Steuerlich ist diese Zahlung als (Exit-)Bonus zu qualifizieren und unterliegt im Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG) der regulären (progressiven) Einkommensbesteuerung mit bis zu 45% zzgl. Solidaritätszuschlag und evt. Kirchensteuer. Durch eine virtuelle Beteiligung wird also „dry income“ vermieden, allerdings unterliegt der Erlös vollständig der hohen Besteuerung als Arbeitslohn und der Mitarbeiter hat keine Chance, aus der Beteiligung (niedriger besteuerte) Kapitaleinkünfte zu erzielen. Dennoch ist die virtuelle Beteiligung in der Praxis die am häufigsten gesehene Form der Mitarbeiterbeteiligung, da der Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines solchen Programms gering ist, keine Notarkosten anfallen und insbesondere keine gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung der Mitarbeiter möglich ist.

Vorschlag des Gesetzgebers zur Lösung der „dry income“-Problematik: § 19a EStG

Im Sommer 2021 wurde § 19a EStG durch das Fondsstandortgesetz eingeführt. Die Vorschrift soll die „dry income“-Problematik bei unentgeltlichem oder vergünstigtem Erwerb von Geschäftsanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers durch Mitarbeiter mittels eines (zinslosen) Besteuerungsausschubs lösen. Die Vorschrift findet auf Unternehmen Anwendung, die im Jahr des Anteilserwerbs oder im vorherigen Kalenderjahr als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu qualifizieren sind (bis zu 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis EUR 50 Mio. und Jahresbilanzsumme bis EUR 43 Mio.) und deren Gründung nicht länger als zwölf Jahre zurück liegt. Die Anwendung erfolgt im Lohnsteuerverfahren, d.h. der sich ergebende geldwerte Vorteil wird im Lohnkonto (§ 4 LStDV) hinterlegt, bleibt aber dort „geparkt“, bis es zu einer Nachversteuerung kommt. Der ermittelte geldwerte Vorteil kann durch eine Lohnsteueranrufungsauskunft bestätigt werden. Zur Nachversteuerung kommt es bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse: Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der betreffenden Geschäftsanteile, Beendigung des Dienstverhältnisses oder – spätestens – nach Ablauf von zwölf Jahren seit Anteilserwerb (sog. Long-Stop-Date). 

In der Praxis findet die Regelung des § 19a EStG bisher aufgrund verschiedenster Kritikpunkte kaum Anwendung: Die Lohnsteueranrufungsauskunft zur Bestätigung der Höhe des geldwerten Vorteils kann erst nach Anteilserwerb gestellt werden. Für den Fall, dass die zuständige Finanzbehörde den ermittelten Wert nicht bestätigt, kommt es zu einer Bewertungsunsicherheit (denn das Finanzamt ist nicht verpflichtet die aus ihrer Sicht zutreffende Höhe des geldwerten Vorteils mitzuteilen bzw. diese gar zu ermitteln). Sofern die Nachversteuerung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. durch Ablauf des Long-Stop-Dates ausgelöst wird, entsteht „dry income“; der (ehemalige) Mitarbeiter wird die Geschäftsanteile auch nicht einfach so verkaufen können, da diese in der Regel umfangreichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen und üblicherweise auch kein „Markt“ für solche Geschäftsanteile besteht. § 19a EStG findet zudem nur Anwendung, wenn der Anteilserwerb durch den Mitarbeiter persönlich oder über eine Personengesellschaft erfolgt, nicht jedoch bei Anteilserwerb durch eine Holding(kapital-)gesellschaft des Mitarbeiters, wie es in der VC-Praxis nicht unüblich ist. Zukünftige Unternehmensumstrukturierungen können zu steuerlichen Nachteilen für den Mitarbeiter führen, wenn diese die (unentgeltliche) Übertragung der Geschäftsanteile erfordern, sodass die Nachversteuerung ausgelöst wird.

Reform des § 19a EStG durch das ZuFinG 

Status Quo

Bereits im Juni 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Eckpunktepapier u.a. zur Reform des § 19a EStG mit dem Ziel der Verbesserung der Attraktivität des Standorts Deutschland für Start-ups und Wachstumsunternehmen. Im Frühjahr 2023 erfolgte die Veröffentlichung des Referentenentwurfs des ZuFinG und die Zuleitung an Verbände etc. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gesetzesentwurf des ZuFinG wurde im August 2023 veröffentlicht. 

Im September 2023 gab der Bundesrat eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des ZuFinG ab. Im Hinblick auf § 19a EStG-E bat der Bundesrat, dass zur vollständigen Lösung der „dry income“-Problematik eine Regelung zum Gleichlauf der Sozialversicherung geprüft werden soll. Zudem wurde eine Klarstellung für im Start-up-Kontext häufig vorkommende sog. vinkulierten Anteilen vorgeschlagen: Ein resultierender geldwerter Vorteil soll für Zwecke des § 19a EStG trotz der Verfügungsbeschränkungen als zugeflossen gelten, sodass § 19a EStG auf diese Anteile Anwendung findet.

Im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens nahm der Finanzausschuss des Bundestages noch einige Änderungen am ursprünglichen Gesetzesentwurf des ZuFinG vor und gab eine Beschlussvorlage zum ZuFinG heraus, die vom Bundestag am 17. November 2023 beschlossen wurde.

§ 19a EStG-E

Die beschlossene Entwurfsfassung des § 19a EStG sieht eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelung vor: Die relevanten Unternehmenskriterien werden vervierfacht (bis zu 1.000 Mitarbeiter) bzw. verdoppelt (Jahresumsatz bis EUR 100 Mio. und Jahresbilanzsumme bis EUR 86 Mio.) und es ist ausreichend, wenn die Schwellenwerte in einem der sechs dem Anteilserwerb vorhergehenden Kalenderjahre erfüllt werden. Das relevante Unternehmensalter wird auf 20 Jahre angehoben. Weiterhin werden zukünftig Anteilsübertragungen durch Gesellschafter (sog. Secondaries) erfasst. Die ursprünglich vorgesehene Einführung einer sog. Konzernklausel, nach der auch Anteilsübertragungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen in den Anwendungsbereich der Regelung fallen sollten, wurde seitens des Finanzausschusses gestrichen und ist daher nicht mehr Bestandteil des § 19a EStG-E. Eine dem Vorschlag des Bundesrates entsprechende Regelung zu vinkulierten Anteilen ist durch den Finanzausschuss jedoch eingefügt worden, sodass auf diese Anteile zukünftig – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – § 19a EStG anwendbar ist. Das Long-Stop-Date wird auf 15 Jahre seit Anteilserwerb verlängert (ursprünglich war eine Verlängerung auf 20 Jahre vorgesehen). Überdies wird die Beendigung des Dienstverhältnisses sowie der Ablauf des Long-Stop-Date nicht zu einer Nachversteuerung führen, wenn der Arbeitgeber (bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei Ablauf des Long-Stop-Date) unwiderruflich erklärt, dass er im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung der begünstigten Beteiligung für die betreffende Lohnsteuer haftet.

Ausblick

Der Bundesrat hat bereits grundsätzliche Zustimmung zum ZuFinG signalisiert, die formale Abstimmung im Bundesrat ist noch für das laufende Jahr geplant. Es ist daher mit einem In-Kraft-Treten des ZuFinG und damit der neuen Version des § 19a EStG zum 1. Januar 2024 zu rechnen.

Die geplanten Änderungen des § 19a EStG werden in der Praxis begrüßt, da durch sie deutlich mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen und die praxisrelevanten Konstellationen von Anteilsübertragungen zwischen Gesellschaftern Berücksichtigung finden. Die Neuregelung bietet zudem erstmals eine Lösung für die „dry income“ Problematik bei Beendigung des Dienstverhältnisses. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings abzuwarten, welche Verfahrensweisen sich in der praktischen Handhabung ergeben werden, da Unternehmen nicht in jedem Fall die Haftung – jedenfalls nicht ohne entsprechende Schutzmechanismen – werden übernehmen wollen. Einige Kritikpunkte, wie z.B. die Bewertungsunsicherheit, Nachteile bei Umstrukturierungen und keine Erfassung von Anteilserwerben über Holding(kapital-)gesellschaften, bleiben allerdings bestehen. Die Streichung der Konzernklausel bedeutet zudem, dass in mehrgliedrigen Gesellschaftsstrukturen die Anwendung von § 19a EStG für einige Mitarbeiter (weiterhin) nicht in Frage kommt, da gerade bei durch Investoren finanzierten Strukturen eine Minderheitsbeteiligung eines Gründers/Mitarbeiters auf der „unteren“ Ebene eher unüblich ist und von den Investoren in aller Regel nicht akzeptiert wird. Die weitere Entwicklung in dieser Hinsicht bleibt abzuwarten.

Im Ergebnis wird die Wahl der passenden Form der Mitarbeiterbeteiligung eines Unternehmens weiterhin von einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer jeden Gestaltung abhängig sein.

Zu den Autor:innen
Ann-Kristin Lochmann berät Mandanten im nationalen und internationalen Steuerrecht. Ihre Schwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von strategischen Investoren, Finanzinvestoren, Startups sowie Gründerinnen und Gründer im Zusammenhang mit Private Equity-, Venture Capital- und M&A-Transaktionen sowie zu (grenzüberschreitenden) Umstrukturierungen von Unternehmen. Ann-Kristin verfügt zudem über umfassende Erfahrungen im Bereich Mitarbeiterbeteiligungen, W&I-Versicherungen und der sog. “Post-Deal-Tax Integration”.
Jens Wrede berät Mandanten in allen Fragen des deutschen und internationalen Steuerrechts, insbesondere bei der steuerlichen Begleitung von Unternehmenskäufen (M&A) und Umstrukturierungen sowie Venture Capital Investitionen. Neben seiner Spezialisierung auf transaktionsbegleitende Steuerberatung verfügt Jens über ausgewiesene Expertise im Immobiliensteuerrecht sowie im Umsatzsteuerrecht. Darüber hinaus vertritt er Mandanten regelmäßig bei komplexen Finanzgerichtsverfahren in ganz Deutschland.

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Foto (oben): Shutterstock