Gastbeitrag von Erik Renk
Nebenberuflich selbstständig – Dies muss man beachten!
Wäre es nicht schön, endlich seinen Traum zu leben und sich mit einer guten Idee selbstständig zu machen? Sein eigener Chef zu sein, Vorstellungen zu verwirklichen und im Idealfall viel Geld zu verdienen? Nur, wer bezahlt die Miete, wenn es am Anfang vielleicht noch nicht so gut läuft wie erhofft? Wovon seinen Lebensunterhalt bestreiten, wenn noch keine Einnahmen fließen? Die Lösung: Erst einmal NEBENBERUFLICH in die Selbstständigkeit starten!
Laut KFW Gründermonitor haben sich im Jahr 2013 868.000 Menschen selbstständig gemacht. Davon haben sich 562.000 Gründer dazu entschlossen, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Es finden in Deutschland also mehr nebenberufliche Gründungen statt als Vollzeit-Gründungen. Worin liegen die Gründe? Nun, der wichtigste Punkt ist wohl das liebe Geld. Wer nebenberuflich in die Selbstständigkeit startet, kann seinen Lebensunterhalt noch immer mit seinem Haupteinkommen bestreiten.
Finanzielle Freiheit, aber weniger Zeit
Schlaflose Nächte, weil die Idee sich eventuell in der Praxis doch nicht so erfolgsträchtig darstellt wie das in der persönlichen Vorstellung der Fall war, werden so deutlich reduziert. Nebenberufliche Selbstständigkeit bedeutet mehr finanziellen Frieden und Freiraum, in Ruhe zu testen, ob das Produkt, die Dienstleistung oder die Idee genügend Absatz finden. Sich nebenberuflich selbstständig zu machen, ist auf der Umkehrseite wesentlich arbeitsintensiver, als wenn man sich Vollzeit ins Abenteuer „Gründung“ stürzt.
Der KfW Gründungsmonitor besagt, dass vor allem Frauen die nebenberufliche Selbstständigkeit der Vollerwerbsgründung vorziehen und der Kapitalbedarf für nebenberuflich Selbstständige in der Regel niedriger ist. Dennoch gibt es auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit vieles zu beachten. Sie müssen nicht nur Ihren Arbeitgeber informieren und Ihr Nebengewerbe anmelden, Sie sollten auch einen Businessplan erstellen und über ein gutes Zeit- und Aufgabenmanagement verfügen. Nachfolgend erfahren Sie Schritt für Schritt, was Sie beim Verwirklichen Ihres Traumes neben Ihrem normalen Beruf beachten sollten.
- Wann ist man überhaupt nebenberuflich selbstständig?
Sie sind nebenberuflich selbstständig, wenn Sie einen Hauptberuf ausüben und sich quasi als zweites Standbein eine nebenberufliche Tätigkeit aufbauen. Konkret bedeutet dies, dass Ihre „normale“ Arbeit den Arbeitsschwerpunkt bildet und Sie mit Ihrem Nebengewerbe nicht mehr verdienen als mit Ihrem Hauptjob. Die Zeit, die Sie für Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit investieren, darf 18 Stunden pro Woche überschreiten und Sie haben keine Angestellten.
- Muss der Arbeitgeber eingeweiht werden?
In Deutschland hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer das Recht, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die nebenberufliche Tätigkeit keine negativen Auswirkungen auf den Hauptjob hat und keine Konkurrenz zum Arbeitgeber entsteht. Es wäre beispielsweise nicht erlaubt, sich als Friseur im Hauptjob mit einem nebenberuflichen Friseurgewerbe selbstständig zu machen, da hier die Gefahr besteht, dass dem Arbeitgeber Kunden abgeworben werden.
Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, dem Arbeitgeber sein Vorhaben mitzuteilen und ihn pro forma um Erlaubnis zu bitten. Beachtet werden muss außerdem, dass Haupt- und Nebenjob klar zu trennen sind. Wenn beispielsweise der Urlaub im Hauptberuf dazu genutzt wird, um in der nebenberuflichen Selbstständigkeit voranzukommen, dient er nicht länger der Erholung und der Arbeitgeber kann die nebenberufliche Tätigkeit untersagen. Im schlimmsten Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsvertrag zu kündigen.
- Was ist in Bezug auf die gesetzliche Sozialversicherung zu beachten?
Sozialversicherungskosten werden bereits mit dem Gehalt über den Arbeitgeber eingezogen. Dennoch sollte die Krankenkasse über die nebenberufliche Selbstständigkeit informiert werden, da zusätzliche Kosten entstehen können. Einmal im Jahr wird ohnehin von der Krankenkasse geprüft, ob Sie noch immer nebenberuflich selbstständig sind, oder ob sich die Parameter hin zum Vollerwerb geändert haben. Dies ist der Fall, wenn Sie mehr als 18 Stunden pro Monat für Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit einsetzen oder damit mehr verdienen als mit Ihrem Hauptjob.
Bekommt man den Status der Selbstständigkeit, entfällt man der Krankenversicherungspflicht und muss keine Beiträge zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung mehr zahlen. In der Regel sind nebenberuflich Selbstständige über den Hauptberuf krankenversichert. Es ist jedoch ratsam, in engem Kontakt zur Krankenkasse zu stehen, um Nachzahlungen in Bezug auf Kranken- und Rentenversicherung zu vermeiden. Wenn man im Unklaren ist, welchen Status man hat, kann ein Statusfeststellverfahren für die Sozialversicherung helfen. Als hauptberuflich Selbstständiger ist man nicht länger Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse, sondern kann auch in eine private Krankenversicherung wechseln.
Grundsätzlich fallen bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge an.
- Steuern in der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Im Hinblick auf das Thema Steuern ist es egal, ob eine haupt- oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Mit Hilfe der Buchführung müssen sämtliche Geschäftsvorgänge schriftlich festgehalten werden. Bei der Steuererklärung müssen alle selbstständigen Einkünfte angegeben und versteuert werden, mit Ausnahme von gewissen Pauschalen. Ist abzusehen, dass zunächst lediglich geringe Umsätze erzielt werden, empfiehlt es sich unter Umständen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Diese befreit von der Umsatzsteuerpflicht und erleichtert die Buchhaltung erheblich.
Wer nicht als Kaufmann gilt, nicht im Handelsregister eingetragen ist und die Grenze von 600.000 Euro für Umsätze und 60.000 Euro für Gewinne nicht überschritten hat, darf die einfache Buchführung betreiben. Jeder Unternehmer ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres dazu verpflichtet, seinen Gewinn zu ermitteln. Werden oben genannte Grenzen nicht überschritten, reicht eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung aus, welche wesentlich einfacher zu erstellen ist als eine sonst anfallende Gewinn- und Verlustrechnung inklusive Bilanz.
- Formalitäten beim Anmelden einer nebenberuflichen Selbstständigkeit
Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, muss beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden. Dabei sollte die Tätigkeit eher großzügig beschrieben werden, um sich spätere Änderungsformalitäten zu ersparen. Das Gewerbeamt gibt die relevanten Daten an die IHK, an das Finanzamt sowie an die Berufsgenossenschaft zwecks Unfallversicherung weiter. Die IHK-Mitgliedschaft ist als Gewerbetreibender Pflicht und mit Mitgliedsbeiträgen verbunden.
Vom IHK Beitrag freigestellt werden, können Existenzgründer für die ersten zwei Jahre, sofern in den letzten fünf Jahren weder Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit noch aus der Land- oder Forstwirtschaft erzielt wurden. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Gewinngrenze von 5.200 Euro im Bemessungsjahr nicht überschritten haben, sind ebenfalls von den IHK-Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
Warum ist überhaupt eine Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer nötig? Die Aufgabe der IHK ist es, wirtschaftliche Interessen gegenüber Politik und Verwaltung wahrzunehmen, Serviceleistungen zu erbringen und vom Staat übertragene Aufgaben der wirtschaftlichen Selbstverwaltung zu erfüllen. Gewerbetreibende erhalten über die IHK Unterstützung bei Anträgen, Gutachten oder Berichten, notwendige Informationen sowie ein breites Angebot an Fortbildungskursen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, ist eine entsprechende Mitgliederzahl nötig, die mit ihren Beiträgen die notwendigen Mittel zur Finanzierung der Arbeit bereitstellen. Kleingewerbetreibende müssen zwischen 30 Euro und 75 Euro pro Jahr bezahlen.
- Wer muss überhaupt ein Gewerbe anmelden?
Alle Unternehmer, die keine Freiberufler sind und nicht im § 18, Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannt werden, müssen ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Wer wird im § 18, Abs. 1 EStG genannt? Freiberufler wie Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Journalisten und weitere Berufe.
Es ist wichtig, das Gewerbe unverzüglich anzumelden. Wer die nebenberufliche Selbstständigkeit wählt, muss den Begriff Nebengewerbe ankreuzen. Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen, Gewerbetreibende jedoch schon. Für Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Kalenderjahr. Dieser gilt pro Gewerbe.
- Ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung auszuwählen?
Bei jeder Gründung muss ein vom Finanzamt erhaltener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. In Zeile 7.3 kann angekreuzt werden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden möchte. Wer darauf verzichtet, obwohl die Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Dies bedeutet, dass monatlich bzw. vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt erstellt werden und die entsprechende Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Möchte hingegen von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung gewechselt werden, reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus. In punkto Umsatzsteuer und Buchhaltung ist die Kleinunternehmerregelung eine echte Erleichterung.
Zu beachten ist, dass im Jahr der Gründung der voraussichtliche Umsatz 17.500 Euro nicht übersteigen darf. Für die Folgejahre gilt, dass Kleinunternehmen im vorangegangen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro umgesetzt haben und im laufenden Kalenderjahr der voraussichtliche Umsatz weniger als 50.000 Euro beträgt. Bei der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, was weniger Bürokratie bedeutet, aber auch zur Folge hat, dass keine Vorsteuer verrechnet werden darf. In Rechnungen darf also keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eventuell ist es sinnvoll, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, wenn abzusehen ist, dass für die nebenberufliche Selbstständigkeit hohe Ausgaben für Investitionen und Wareneinkäufe anfallen und hohe Beträge an Vorsteuer bezahlt werden müssten. Diese können dann nicht vom Finanzamt erstattet werden.
- Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit
Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, wird nur als selbstständig angesehen, wenn er frei entscheiden und bestimmen kann. Um nicht als scheinselbstständig zu gelten, müssen die Arbeitszeiten und Preise selbst bestimmt werden, eigene Geschäfts- oder Büroräume existieren und die Arbeit darf sich nicht ausschließlich auf einen Kunden oder Auftraggeber beschränken. Als scheinselbstständig gilt, wer mehr als 5/6 seiner Einnahmen von einem Auftraggeber erwirtschaftet. Wird irgendwann festgestellt, dass eine Scheinselbstständigkeit vorlag, müssen nachträglich hohe Summen Rentenversicherungsbeiträge rückerstattet werden.
Fazit
Nebenberuflich in die Selbstständigkeit zu starten, gibt einem die Chance, die Geschäftsidee relativ risikofrei am Markt zu testen, da der Hauptberuf die nötige finanzielle Freiheit schenkt. Es kann nicht nur festgestellt werden, ob das Produkt, die Dienstleistung oder die Idee Potential hat, sondern man entwickelt auch ein Gespür, ob die Selbstständigkeit der richtige Weg für einen ist. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit bietet die Chance, im Falle einer Arbeitslosigkeit ein zweites Standbein zu haben, durch das sich neue Perspektiven entwickeln können. Nicht zuletzt ist das zusätzliche Einkommen bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit attraktiv. Dennoch sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die Doppelbelastung langfristig viel Freizeit und Kraft fordert und man über ein gutes Zeitmanagement verfügen sollte.
Zur Person
Erik Renk ist seit zehn Jahren selbstständig und coacht nebenberufliche Selbstständige und Gründer, die ein Nebengewerbe anmelden möchten. Auf seinem Blog www.einfachstartup.de gibt er nützliche Tipps für nebenberuflich Selbstständige und teilt seine Erfahrungen.
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