Gastbeitrag

Gründen im Homeoffice: Ausstattung absetzen?

Finanzämter lieben es, wenn Wände rund um das Büro sind. Es macht die Abgrenzung leichter. So kann das Amt anhand des Wohnungsgrundrisses leicht ermitteln, wie viel Fläche dem Büro zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich, wie Miete und Nebenkosten anteilig der selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen sind.
Gründen im Homeoffice: Ausstattung absetzen?
Dienstag, 7. November 2017VonTeam

Von Steve Jobs bis hin zur ebay-Gründerin Meg Whitman – ihre Businessreise startete aus den eigenen vier Wänden. Gründen im Homeoffice ist eine kostensparende Alternative. Der eigene PC kann genutzt werden und auch der Schreibtisch ist bereits vorhanden. Doch was von der zusammengetragenen Erstausstattung im Büro ist steuerlich absetzbar? Können Gründer Dinge, die sie bereits privat angeschafft haben, zu Firmeninventar machen?

Surfen, Businesscalls und googeln – Das gilt als Betriebsausgabe

Eine kleine Faustregel lautet: Alle Kosten für Gegenstände, Verträge, Software und anderes, das Gründer zur Ausübung ihrer Selbstständigkeit benötigen, fallen unter die Betriebsausgaben. Der Vorteil: Sie schmälern ihren Gewinn und dementsprechend auch ihre steuerlichen Abgaben. Zudem muss sich ein Gründer nun kein zweites Telefon besorgen, um seine Businesscalls zu tätigen. Zukünftig können sie den geschäftlichen Anteil ihrer Telefon-, Mobil- und Datentarife einfach in der nächsten Steuererklärung geltend machen. Hierbei wichtig zu beachten ist, dass der angegebene Prozentsatz für private und geschäftliche Nutzung auch realistisch ausfällt.

Notebook, Software und Co. – So wird aus privat Business  

Eigentlich steht die Einrichtung für das Homeoffice bereits. Schreibtischlampe: ist da. Schreibtisch: alt, aber geht noch. Drucker: funktioniert. Notebook, Betriebssystem, Software: läuft. Obwohl Gründer sie bereits privat angeschafft haben und Tastatur und Monitor vielleicht schon einige Jahre in Gebrauch sind, können sie diese dennoch steuerlich geltend machen. Das Zauberwort lautet: Privateinlage. Dazu müssen Gründer den Wiederbeschaffungswert beziehungsweise die Wertminderung seit Anschaffung ermitteln. Bestenfalls dienen dafür Kaufbelege als Grundlage zur Errechnung des Restwertes. Mit diesem können sie dann den Gegenstand als Privateinlage für ihr Homeoffice übernehmen und steuerlich geltend machen.

Mi casa es mi Business – das Arbeitszimmer

Finanzämter lieben es, wenn Wände rund um das Büro sind. Es macht die Abgrenzung leichter. So kann das Amt anhand des Wohnungsgrundrisses leicht ermitteln, wie viel Fläche dem Büro zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich, wie Miete und Nebenkosten anteilig der selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen sind. Sollte allerdings eine Nische im Wohnzimmer für den Startup-Alltag genutzt werden, müssen Gründer wieder den Anteil, den der Arbeitsplatz im Raum einnimmt, ausrechnen.

Zum Autor
Steuerexperte Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer des Online-Buchhaltungstool Billomat. Mit seiner Leidenschaft für strategische Unternehmens- und Produktentwicklung gründete Thies bereits während seines Studiums ein Unternehmen. Heute blickt der Vollblut-Onliner auf über neun Jahre Erfahrungen als Führungskraft zurück und konnte viele Unternehmen wie Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador mit aufbauen. Seine Leidenschaft für den E-Commerce-Bereich sowie seine Motivation für den Zukunftsmarkt FinTech führen ihn nun zu Billomat.

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Foto (oben): Shutterstock