Gastbeitrag von Paul-Alexander Thies

Steuer-Diät: So setzt man Geschäftsessen richtig ab

Für ein gemeinsames Essen gibt es unterschiedliche geschäftliche Gründe, über die das Finanzamt genauesten unterrichtet werden möchte. Geschieht das nicht, gibt es auch kein Geld zurück. Auf die Formulierung „Geschäftsessen“ sollte dabei verzichtet werden, da das Amt hiervor direkt einen Riegel schieben würde.
Steuer-Diät: So setzt man Geschäftsessen richtig ab
Donnerstag, 2. November 2017VonTeam

Es geht nichts über gutes Essen und neue Geschäftsaufträge. Ob beim neuen veganen Café oder dem traditionellen Italiener um die Ecke: Startups können in ihrer Steuererklärung Geschäftsessen als wichtige Ausgabe kenntlich machen. Doch damit das Schlemmen für den beruflichen Erfolg nicht in reines privates Vergnügen umschlägt, gibt es vom Finanzamt klare Vorschriften. Hier, was Selbständige und Unternehmer genau zu beachten haben.

Kein Schlemmen ohne Anlass
Für ein gemeinsames Essen gibt es unterschiedliche geschäftliche Gründe, über die das Finanzamt genauesten unterrichtet werden möchte. Geschieht das nicht, gibt es auch kein Geld zurück. Aus welchem Grund Gründer also überhaupt mit ihren Geschäftspartnern im Restaurant sitzen, ist unbedingt anzugeben. Auf die Formulierung „Geschäftsessen“ sollte dabei verzichtet werden, da das Amt hiervor direkt einen Riegel schieben würde. Unternehmer sind aufgefordert genauere Aufzeichnungen, wie beispielsweise eine Vertragsbesprechung oder ein Neukundengespräch, zu machen. Auf der Rückseite des Bewirtungsbelegs befindet sich üblicherweise ein Feld, auf dem Gründer den jeweiligen Anlass des Essens festhalten können.

Fisch oder Fleisch – jeder Name zählt
Der Fiskus benötigt außerdem volle Informationen über alles, was bei dem Treffen gegessen und getrunken wurde. Sammelbezeichnungen, wie „Speisen und Getränke“, akzeptiert das Finanzamt nicht. Das heißt: Der Name jedes Gerichtes, die Getränke als auch der Einzelpreis und die Endsumme, sind relevant. Handgeschriebene Quittungen sind nicht gültig. Das Finanzamt erkennt nur maschinell ausgestellte Rechnungen an. Doch nicht nur was verzehrt wurde, ist von Belang. Gründer müssen außerdem den vollständigen Namen und die Adresse aller anwesenden Geschäftspartner angeben. Es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung, wenn der Gesamtwert des kulinarischen Miteinanders unter 150 Euro bleibt. Gut für den Unternehmer, da bei solchen geringeren Summen die Nachweispflichten milder sind. Übersteigt die Bewirtung den Betrag aber, sollte das Restaurant den Gründer namentlich als Bewirtenden nennen.

Gutes Essen, neuer Kunde – so klappt es mit dem Finanzamt
Der letzte Schritt zum erfolgreichen Absetzen ist, die Rechnung mit dem Datum zu unterschreiben an dem das Treffen stattfand. Ein Businesslunch kann bis zu 70 Prozent als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, wenn alle genannten Vorschriften erfüllt wurden. Da der Gründer bei besagtem Treffen allerdings selber schon eine Mahlzeit zu sich genommen hat und die Ausgaben eines privaten Essens spart, muss er den Rest selber übernehmen.

Zum Autor
Steuerexperte Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer des Online-Buchhaltungstool Billomat. Mit seiner Leidenschaft für strategische Unternehmens- und Produktentwicklung gründete Thies bereits während seines Studiums ein Unternehmen. Heute blickt der Vollblut-Onliner auf über neun Jahre Erfahrungen als Führungskraft zurück und konnte viele Unternehmen wie Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador mit aufbauen. Seine Leidenschaft für den E-Commerce-Bereich sowie seine Motivation für den Zukunftsmarkt FinTech führen ihn nun zu Billomat.

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Foto (oben): Shutterstock