Gastbeitrag

SEO-Verträge – Rechtliche Fallen erkennen

Der SEO-DAY ist eine der größten SEO-Konferenzen im deutschsprachigen Raum mit über 45 Speakern, 850 Gästen, 100 Medienpartnern und Top-Sponsoren aus der Branche. Christian Solmecke erzählt auf dem SEO-DAY zum Thema Rechtslage bei (Fake-)Testseiten. Was euch ungefähr erwartet, könnt ihr in diesem Artikel erfahren.
SEO-Verträge – Rechtliche Fallen erkennen
Mittwoch, 4. Oktober 2017VonTeam

Viele Unternehmen nutzen die Suchmaschinenoptimierung, um mit ihrer Webseite unter den besten Treffern der Suchmaschine zu landen und ihre Produkte besser zu vermarkten. Um diese Marketingstrategie kümmern sich aufgrund der Komplexität der Maßnahme oft spezialisierte SEO-Agenturen. Es gibt viele Möglichkeiten und Ansätze die Suchergebnisse zu optimieren. Wir klären auf, was bei einem SEO Vertrag zu beachten ist.

Der Vertrag mit einer Agentur (SEO-Vertrag) kann zahlreiche unterschiedliche Leistungen beinhalten. Daher hängt die rechtliche Einordnung eines SEO-Vertrages zu einem bestimmten Vertragstyp immer von der Art der vereinbarten Leistung ab.

Art der konkret vereinbarten Leistung entscheidend

Bei Streitigkeiten und der Durchsetzung von Ansprüchen wird es darauf ankommen, die konkret vereinbarten Leistungen unter die Lupe zu nehmen und diese dann einem bestimmten Vertragstypen zuordnen. Werden beispielsweise im Rahmen eines SEO-Vertrages konkrete SEO-Maßnahmen (Content-Erstellung, eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Links) versprochen, wird man einen Werkvertrag annehmen müssen. In diesem Fall besteht eine Gewährleistungspflicht der Agentur. Wird lediglich auf der Grundlage von Budgets ohne konkrete Verpflichtungen gearbeitet, wird man einen Dienstleistungsvertrag annehmen müssen. Wer demnach keine konkreten Platzierungserfolge verspricht, kann nicht für das Verfehlen eines bestimmten Rankings in Anspruch genommen werden.

Vertrag sollte schriftlich erfolgen

Um Missverständnissen vorzubeugen und spätere Streitigkeiten über die Auslegung eines SEO-Vertrages zu vermeiden, ist eine ausführliche, schriftliche Vereinbarung anzuraten. Ein guter SEO-Vertrag sollte verständlich und präzise die einzelnen vereinbarten Leistungen aufzählen. Bei der Benutzung des Wortes „Erfolg“ sollte man vorsichtig sein. Aus dem Vertrag sollte klar hervorgehen, ob man lediglich bestimmte Leistungen umsetzen möchte, die grundsätzlich geeignet sind einen Erfolg herbeizuführen, oder ob man den Eintritt dieses Erfolges garantieren möchte. In der Regel wird eine SEO-Agentur keine Garantie für den Erfolg geben können. Durch die ständige Weiterentwicklung der Suchmaschinen, der Änderung ihrer Algorithmen und der Löschung von Links durch Webmaster bzw. den Wegfall wichtiger Linkpartner sind SEO-Dienstleistungen mit vielen Risiken verbunden. Die meisten Agenturen sind somit an der Ausgestaltung des SEO-Vertrages als Dienstvertrag interessiert. Die bloße Bezeichnung des Vertrages als Dienstvertrag ist allerdings rechtlich wertlos. Der Vertrag muss inhaltlich darauf ausgelegt werden können.

Ein weiterer Vertragsbestandteil sollte auch die Vereinbarung zur Vertragsdauer und eventueller Haftungsbeschränkung sein. Grundsätzlich haftet der Schädiger dem Geschädigten in Höhe und Umfang unbeschränkt, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt wurde.

In der Praxis sind Fehler der Agentur schwer nachzuweisen

Im Einzelfall ist es für den Kunden jedoch immer schwierig, der Agentur einen Fehler nachzuweisen. Über Google selbst ist der Suchmaschinen-Traffic kaum noch messbar. Nur externe Tools wie der Sistrix-Sichtbarkeits-Index oder Searchmetrics können noch Anhaltspunkte für die Erfolge von Suchmaschinenoptimierern geben.

Vor Gericht würde die Beweisführung dann wie folgt laufen: der Kunde, der sich schlecht beraten fühlt, würde zunächst einmal die Messwerte der externen Tools dem Gericht vorlegen. Darüber hinaus würde anhand der Standard-Kriterien für Suchmaschinenoptimierung, die vom BVDW herausgegeben worden sind, überprüft, ob durch den Optimierer eklatante Fehler gemacht worden sind. Auch diese Fehler würden einem Gericht entsprechend vorgetragen.

Da der Richter den Sachverhalt nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, wird er seinerseits einen technischen Gutachter hinzuziehen, der anhand der oben genannten Kriterien ermittelt, ob die Agentur Fehler gemacht hat oder nicht.

Optimal ist es in diesen Fällen, wenn vorher genau festgelegt worden ist, wie die Optimierung  ablaufen soll. Dann ist für beide Parteien gut messbar, ob die Agentur ihren Job gemacht hat oder nicht.

Datenschutzerklärung nicht vergessen

Ein weiterer besonders wichtiger Aspekt der Vertragsgestaltung ist die Datenschutzerklärung.  Damit  vereinbaren  die  Parteien,  wie  mit  den gegenseitig ausgetauschten Daten umzugehen ist. Es sollte zugesichert werden, dass die Daten der Internetseitenanbieter auch nach Ende des Vertragsverhältnisses hinaus nicht weitergegeben werden.

Fazit: Der SEO-Vertrag ist sehr komplex. Es empfiehlt sich möglichst viele Details schriftlich festzuhalten. Ansonsten sind Streitigkeiten und langwierige Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Es genügt  bereits eine E-Mail mit der gegnerischen Bestätigung des Erhalts.

Zum Autor
Rechtsanwalt Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke und hat in den vergangenen Jahren den Bereich IT-und E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche SEO-Agenturen, Medienschaffende und Web 2.0-Plattformen. Regelmäßig nimmt Christian Solmecke als Redner am SEO DAY, der Fachkonferenz für die Suchmaschinen-Optimierung, teil.