Gastbeitrag von Markus Lichtnecker

#DHDL und Schutzrechte – was Gründer lernen können

Auch Gründer sollten sich frühzeitig mit der Anmeldung von Schutzrechten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsidee befassen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die eigene Idee von Dritten kopiert wird und man nichts oder nur schwer etwas dagegen unternehmen kann.
#DHDL und Schutzrechte – was Gründer lernen können
Dienstag, 5. September 2017VonTeam

In beinahe jeder Folge „Die Höhle der Löwen“ (VOX), aber auch beim us-amerikanischen Vorbild „Shark Tank“, wird das Thema Schutzrechte – insbesondere Marken, Patente und Gebrauchsmuster – thematisiert. Ob ein Deal mit den Investoren letztlich zustande kommt, liegt häufig daran, ob die Idee zuvor umfassend durch Schutzrechte wie Patente abgesichert wurde. Erst mit diesen wird eine Idee „handelbar“ und es besteht z.B. die Möglichkeit, Lizenzen daran an Dritte zu vergeben.

Auch der Erfolg eines Unternehmens hängt nicht selten mit der rechtlichen Absicherung der (Geschäfts-)Idee oder Erfindung zusammen. Daher sollten sich gerade Start-Ups und Gründer besser frühzeitig mit dem Thema Schutzrechte (Stichwort: Marken und Patente) beschäftigen.

Anmeldung von Schutzechten ist sinnvoll

Ein eingetragenes Recht kann über viele Jahre Schutz vor Nachahmungen bieten. Auch wenn eine bloße Idee streng genommen selbst nicht geschützt werden kann, bieten Marken, Designs sowie auch technische Schutzrechte (wie Patente oder Gebrauchsmuster) zahlreiche Möglichkeiten, zumindest Teile davon abzusichern. Patentanwalt Dr. Markus Lichtnecker weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere durch eine Kombination unterschiedlicher Schutzrechte verschiedene Elemente einer „Geschäftsidee“ abgesichert werden können.

Markenschutz

Im Grunde ist jedem Start-Up, das mit seinem Angebot nach außen auftritt, die Anmeldung zumindest einer Marke zu empfehlen. Eine eingetragene Marke kann u.a. Schutz vor Nachahmern bieten, in der Werbung (z.B. durch das ®) herausgestellt werden und den Unternehmenswert steigern.

Die Markenanmeldung kann dabei beispielsweise für den Namen des Unternehmens und/oder für einzelne Angebote (z.B. Produkte oder Dienstleistungen) erfolgen. Neben einzelnen Worten (Wortmarke) können auch Logos (Bildmarke) oder eine Kombination aus beiden (Wort-Bildmarke) geschützt werden. Aber auch viele weitere Markenformen wie 3D-Marken, Farbmarken, Soundmarken etc. sind grundsätzlich denkbar. Für eine bestmögliche Basisabsicherung von Name und Logo empfiehlt sich die separate Anmeldung einer Wort- sowie einer Bildmarke. Demgegenüber stellt eine kombinierte Wort-Bildmarke bzw. die Anmeldung eines oder mehrerer Worte in charakteristischer Schreibweise nur einen gewissen Kompromiss dar.

Zu beachten ist zudem, dass Marken nicht allgemein, sondern nur für einzeln aufzulistende Waren oder Dienstleistungen – eingeteilt in ein System aus 45 verschiedene Klassen – eingetragen werden. Darüber hinaus sollte auch der örtliche Schutzumfang, z.B. eine Deutsche Marke oder eine Unionsmarke („EU-Marke“) mit Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festgelegt werden.

Die relevanten Punkte sind dabei am besten mit einem Spezialisten (z.B. Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) abzustimmen, der auch eine geeignete Anmeldestrategie entwickeln sowie Recherchen durchführen kann.

Je nach inhaltlicher und örtlicher Ausgestaltung des geplanten Schutzes kann eine Marke bereits für ein paar hundert Euro angemeldet werden. Um mögliche Fehler bei der Anmeldung und spätere Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich im Regelfall die Zuziehung eines Anwalts, der die Anmeldung zumeist für einen (überschaubaren) Pauschalbetrag begleitet und vornimmt.

Schutz von Produkten

Wurde im Rahmen der Unternehmensgründung beispielsweise ein neues und innovatives Produkt entwickelt, so lässt sich dieses häufig auch durch Schutzrechte absichern.

Bei formschönen Produkten, aber auch bei Modekreationen etc., kommt ggf. die Anmeldung eines Designs oder (in der Europäischen Union) eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Betracht.

Demgegenüber lassen sich technische Erfindungen grundsätzlich mit einem Patent oder Gebrauchsmuster schützen. Hier ist es jedoch u.a. erforderlich, dass die Erfindung „neu“ ist. Während es bei Gebrauchsmustern eine sog. Neuheitsschonfrist von 6 Monaten gibt, scheidet eine Patentanmeldung bereits dann aus, wenn sie vor dem Anmeldetag irgendwo (z.B. auch im Rahmen eines Gesprächs mit Dritten) veröffentlicht oder bekanntgemacht wurde. Um dies zu vermeiden, sollte man vor der Anmeldung besser mit niemandem über die Erfindung sprechen oder zumindest darauf achten, dass der Gesprächspartner z.B. über eine Geheimhaltungsvereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

Für Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es mit dem Programm WIPANO unter gewissen Voraussetzungen auch eine interessante Fördermöglichkeit, bei der bis zu 50 % der Kosten übernommen werden.

Im Gegensatz zu Marken, die im Grunde unbegrenzt verlängerbar sind, sind Patente, Gebrauchsmuster und Designs nur für einen gewissen Zeitraum (je nach Schutzrechtsart zwischen maximal 10 und 25 Jahren) schutzfähig.

Fazit

Auch Gründer sollten sich frühzeitig mit der Anmeldung von Schutzrechten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsidee befassen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die eigene Idee von Dritten kopiert wird und man nichts oder nur schwer etwas dagegen unternehmen kann. Die Koordination unterschiedlicher Schutzrechte sowie deren bestmögliche Abstimmung aufeinander erfordert zunächst eine genaue Prüfung der Geschäftsidee. In einem nächsten Schritt kann dann eine Anmeldestrategie entwickelt werden.

Zum Autor
Patentanwalt Dr. Markus Lichtnecker ist Partner der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Lichtnecker & Lichtnecker und vertritt Gründer sowie etablierte Unternehmen bei der Anmeldung von Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs sowie bei deren Verteidigung und Durchsetzung.

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Foto (oben): Shutterstock