Basel II, Basle-II


Basel II, Basle-II, aktualisierte Version der Basler Vereinbarung

1. Begriff: Neue Richtlinien für Eigenkapitalausstattung und Risikomanagement der Banken der Basler Vereinbarung (Basle Capital Accord).

2. Merkmale und Entwicklung: Aufgrund des Risikos für Banken durch die Kreditvergabe, im schlimmsten Fall der Totalausfall des Kredites, kann die Sicherheit der Einlage gefährdet sein. Daher besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Banken, ein adäquates „Risikopolster“ in Form von Eigenkapital zu halten. Um eine Stabilisierung des Bankensystems zu ermöglichen, aber auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind sowohl die Höhe der erforderlichen Eigenmittel als auch deren Qualität international durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basle Committee on Banking Supervision (BCBS)) harmonisiert. Infolgedessen wurde ab 1998 Basel II als aktualisierte Standards entwickelt. Die wichtigsten Entwicklungen sind hierbei eine Abwendung von einer pauschalierten Eigenkapitalunterlegung von Krediten und Hinwendung zur Bonität des Kreditnehmers als Maßstab der Höhe des erforderlichen Eigenkapitals. Dies soll eine risikogerechte Eigenmittelunterlegung und damit die Sicherheit und Solidität des Finanzsystems gewährleisten.

3. Grundzüge:
a) Basel I regelte nur die Mindestanforderungen der Eigenkapitalausstattung, d.h. mit wie viel Prozent Risiken durch Eigenkapital abgedeckt werden müssen. Hierbei mussten nur das Kreditrisiko und das im Handelsbuch verzeichnete Marktrisiko mit mindestens acht Prozent Eigenkapital abgesichert werden. Zur Bewertung des Kreditrisikos wurde der Standardansatz verwendet, bei dem die Risikogewichtungssätze für bestimmte Kreditforderungsarten vorgegeben werden. Die Bonität der Kreditnehmer wurde nicht betrachtet. Das Marktrisiko konnte über den einfachen Standardansatz oder ein internes Modell bewertet werden.
b) Basel II erweiterte die Richtlinien der Eigenkapitalmindeststandards und fügt dem Gesamtmodell zur gegenseitigen Verstärkung noch zwei weitere Säulen hinzu, betreffend die qualitative Bankenaufsicht und die Marktdisziplin. (1) Mindestkapitalanforderungen (Säule eins): Die Mindestkapitalquote von acht Prozent aus Basel I wird beibehalten, ebenso wie die das Marktrisiko betreffende Vorschriften. Allerdings können nun zur Bewertung des Kreditrisikos komplexe mathematische und risikogenauere Methoden (z.B. Probability of default, Loss given default) verwendet werden. Alle Kredite sind mittels interner bzw. externer Ratings zu beurteilen und werden somit risikoadäquat und differenziert mit Eigenkapital hinterlegt. Zusätzlich ist auch eine Eigenkapitalhinterlegung für operationelle Risiken vorgeschrieben. Für die quantitative Erfassung sind auch hier unterschiedliche Methoden vorgesehen, die sich durch steigende Risikosensitivität und Komplexität bei gleichzeitig sinkender Eigenkapitalbelastung auszeichnen. (2) Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess (Säule zwei): Hier werden internationale Standards für die Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden zur Kontrolle des Risikomanagements festgelegt. Die Aufsichtsinstanzen führen laufend und regelmäßig Überprüfungen durch, ob jede Bank über entsprechende interne, funktionierende Risikomanagementmethoden verfügt. Somit soll sicher gestellt werden, dass die Risikobewertung und Eigenkapitaldeckung dem Risikoprofil der Bank entspricht. Zusätzlich kontrolliert die Bankenaufsicht die Mindestanforderungen an das Betreiben von Kreditgeschäften. (3) Erweiterte Offenlegung (Säule drei): Diese Säule fordert eine erweiterte Offenlegung und Transparenz der Banken, um so die Marktdisziplin zu stärken. So wird ein besserer Einblick in das Risikoprofil der Banken und in die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung gewährleistet. Hierzu zählt die Offenlegung der angewendeten Risikoverfahren und der Portfolios nach Risikoklassen im Jahres- und Quartalsabschluss.

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