Gastbeitrag

Acqui-Hire – ein neuer Transaktions-Trend?

Es ist davon auszugehen, dass Acqui-Hire-Transaktionen an Bedeutung gewinnen werden. Neben den rechtlichen Besonderheiten sehen sich Käufer, Verkäufer sowie das Zielunternehmen der Herausforderung ausgesetzt, die Mitarbeiter in die Welt eines Konzerns zu überführen.
Acqui-Hire – ein neuer Transaktions-Trend?
Montag, 12. September 2016VonTeam

Die Digitalisierung der Industrie wird oftmals durch Start-ups vorangetrieben, deren Kapital weniger in kapitalintensiven Maschinen und Anlagen, als vielmehr in den Köpfen der Mitarbeiter oder eigenentwickelten Anwendungen und Geschäftsmodellen liegt. Der Begriff “Acqui-Hire” setzt sich aus den Begriffen “Acquisition” und “Hire” zusammen. Mit Acqui-Hire ist somit die gezielte Übernahme von Mitarbeitern gemeint, um diese in die eigene Organisation zu überführen. Dabei kann dies durchaus im Wege eines Share Deals geschehen. Das heißt, es wird die Gesellschaft, bei der die im Fokus stehenden Mitarbeiter angestellt sind, übernommen. Gerade in Branchen, in denen die Digitalisierung, das Stichwort “Industrie 4.0” und die damit einhergehende “Disruption” eine große Rolle spielen, gewinnen Acqui-Hire-Transaktionen zunehmend an Bedeutung. Im Folgenden sollen einige rechtliche Aspekte bei der Ausgestaltung von Acqui-Hire-Transaktionen näher beleuchtet werden.

  1. Due Diligence

Eine besondere Herausforderung kann schon in der Due Diligence liegen. Konzerne als Käufer legen ihre üblicherweise strengen Due Diligence-Anforderungen auch an Start-up-Unternehmen an. Start-up-Unternehmen verfügen in der Regel jedoch nicht über Strukturen, die denen eines Konzerns vergleichbar sind. So halten die Bereiche Finance, Controlling, Vertrieb oder Marketing mit dem schnellen Wachstum eines Start-ups oft nicht Schritt. Das Start-up-Unternehmen ist hier gut beraten, frühzeitig und ausreichend Ressourcen auf den Due Diligence-Prozess zu allokieren.

Auf der anderen Seite möchte der Konzern im Rahmen der Due Diligence am liebsten von Beginn an die Schlüsselmitarbeiter des Start-ups kennenlernen, wohingegen der Veräußerer den Zugang zu den Schlüsselmitarbeitern erst in einem Stadium mit relativ hoher Transaktionssicherheit gewähren wird. Hierfür ist es wichtig, einen abgestuften Due Diligence-Prozess aufzusetzen, der mit zunehmender Transaktionssicherheit dem Interessenten auch den Zugang zu sensiblen Informationen ermöglicht.

  1. Arbeitnehmererfindungen

Ein weiteres Thema kann das Thema Arbeitnehmererfindungen und ihre Vergütung sein. Oftmals ist es üblich, dass Mitarbeiter des Zielunternehmens und das Zielunternehmen selbst die Rechte an Erfindungen im Rahmen laufender Projekte an den jeweiligen Kunden abtreten. Dies geschieht oft, ohne dass die Erfinder eine dem Arbeitnehmererfindungsgesetz entsprechende Vergütung von dem Kunden oder der Zielgesellschaft erhalten. Der Käufer wird für das Risiko, dass Ansprüche später geltend gemacht werden, eine Freistellung vom Verkäufer verlangen, um dieses zum Teil erhebliche Risiko auf den Verkäufer abzuwälzen.

  1. Integrationsfragen

Wird eine Start-up-Gesellschaft von einem Konzern übernommen, so sollte auch die Integration in die Konzernstrukturen behutsam erfolgen. In einigen Bereichen wird für das Start-up-Unternehmen mit Sicherheit Nachholbedarf bestehen, wie beispielsweise bei Marketing, Vertrieb und Controlling. Insoweit wird das Start-up-Unternehmen von den Strukturen des Konzerns profitieren. Auf der anderen Seite sollte die unternehmerische Freiheit, die in einem Start-up-Unternehmen möglich war und oftmals die Grundlage für die Entwicklung kreativer Geschäftsmodelle und Ideen gebildet hat, nicht durch zu hohe formale Anforderungen gebremst werden. Insoweit sollten die Regelungen der künftigen Corporate Governance für das Start-up-Unternehmen mit Augenmaß und Sorgfalt, insbesondere was die Kataloge zustimmungsbedürftiger Geschäfte, die Vorlage von Berichten, die Budgetplanung und das künftige Wachstum der Start-up-Gesellschaft betrifft, vorgenommen werden.

  1. Schutz durch Abwerbeverbote

Je nachdem, wer als Verkäufer eines Start-up-Unternehmens auftritt (Gründer, Venture Capital-Gesellschaften, sonstige industrielle Beteiligte), kann es sinnvoll sein, im Rahmen der Transaktion nachvertragliche Wettbewerbsverbote und insbesondere Abwerbeverbote mit den Verkäufern zu vereinbaren. Andernfalls kann es passieren, dass die Veräußerer eine neue Aktivität gründen, die in Wettbewerb zu dem verkauften Start-up-Unternehmen tritt, indem die Mitarbeiter des verkauften Start-up-Unternehmens in diese neue Aktivität wechseln. Helfen können insoweit vertragsstrafenbewehrte Abwerbeverbote und ein Wettbewerbsverbot, das die Einstellung von Arbeitnehmern, die bei dem verkauften Start-up-Unternehmen angestellt sind, verbieten.

  1. Kommunikation

Da Acqui-Hire-Transaktionen im Wesentlichen Mitarbeiter zum Gegenstand haben, kommt der Kommunikation noch größere Bedeutung als sonst zu, um eine Verunsicherung der Belegschaft zu vermeiden. Insoweit kann es sich empfehlen, die Mitarbeiter des Start-up-Unternehmens frühzeitig in die Pläne einzuweihen und die Pläne des Käufers transparent zu präsentieren. Klar ist, dass damit auch das Thema Post-Merger Integration früher als üblich in den Vordergrund tritt.

Es ist davon auszugehen, dass Acqui-Hire-Transaktionen in disruptiven Industrien in Zukunft an Bedeutung gewinnen werden. Neben den rechtlichen Besonderheiten von Acqui-Hire-Transaktionen sehen sich Käufer, Verkäufer sowie das Zielunternehmen insbesondere der Herausforderung ausgesetzt, die Mitarbeiter durch eine klar strukturierte Kommunikation und geeignete Anreize aus den Start-up-Strukturen in die für Mitarbeiter oft ungewohnte Welt eines Konzerns zu überführen.

Zu den Autoren
Maximilian Grub und Sabina Krispenz sind Rechtsanwälte bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland

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Foto (oben): Shutterstock