Rechtliche Prüfung der Inhalte von Pressemitteilungen – Gastbeitrag von Daniel Pichel (newsmax)

Auch wenn relativ selten Prozesse um die Inhalte von Pressemitteilungen geführt werden, können Meldungen die Rechte von Personen oder Gesellschaften verletzen. Bei den rechtlichen Konsequenzen daraus handelt es sich meist um zivilrechtliche Ansprüche von Betroffenen oder Wettbewerbern. Hier unsere Tipps, damit Sie nicht in Konflikt mit dem Gesetzesgeber geraten:

1. Achten Sie auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der erwähnten, zitierten oder abgebildeten Personen!
Jeder Einzelne hat das Recht, selbst über die Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Werden in einer Pressemitteilung Personen genannt, zitiert oder mit Foto abgebildet, dann muss der Betreffende vorher sein Einverständnis dazu gegeben haben, sonst kann er Ansprüche geltend machen. In diesem Punkt kann sich der Absender der Meldung nicht auf die Pressefreiheit berufen. Die Einwilligung der genannten oder abgebildeten Person braucht dabei nicht unbedingt schriftlich vorliegen. Im Falle eines Rechtsstreits liegt die Nachweispflicht für die Einwilligung des Genannten/Zitierten/Abgebildeten allerdings beim Absender der Meldung. Außerdem muss der konkrete Veröffentlichungszweck für den Betroffenen erkennbar sein.

2. Beachten Sie das Wettbewerbsrecht!
Gerade wenn man neu ist am Markt, kann es leicht passieren, dass man über das Ziel hinaus schießt – natürlich ist man überzeugt davon, dass man gerade das beste Unternehmen der Welt gegründet hat. Dennoch kann es rechtliche Probleme verursachen, wenn man genau das aufschreibt. Hat eine Meldung werblichen Charakter, dann sind vor allem irreführende oder unzulässig vergleichende Inhalte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht angreifbar. Nach europarechtlicher Definition (Irreführungsrichtlinie 84/450/EG) ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Recht und Verpflichtung zu fördern“. Als sogenannte Positiv-PR zählen auch Pressemitteilung zur Werbung, also beispielsweise Meldungen, die unternehmerische Leistungen oder Erfolge beinhalten. Diese Inhalte sind rechtlich in der Regel als Werbung einzustufen. Beachten Sie also bei der Formulierung von Meldungen folgende Punkte, um rechtlich „sauber“ zu bleiben: Keine Verschleierung des werblichen Charakters einer Unternehmensmitteilung. Schreiben Sie nur, dass Sie das erste und einzige Unternehmen Ihrer Art gegründet haben, wenn das auch tatsächlich der Fall ist.

3. Ziehen Sie nur nachvollziehbare Vergleiche!
Sie können Ihre Produkte mit denen Ihrer Wettbewerber vergleichen – dabei sollten Sie aber immer darauf achten, dass die Vergleiche nachvollziehbar und sinnvoll sind. Ein Beispiel: Sie sind Fahrradhersteller und schreiben nun, wie viel umweltfreundlicher Produkte Ihrer Marke sind gegenüber den Produkten eines Autoherstellers. Damit führen Sie die Leser in die Irre, schließlich handelt es sich bei Fahrrädern und Autos um vollkommen unterschiedliche Gegenstände. Vergleiche wie diese sollten Sie meiden, wenn Sie nicht in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht kommen wollen.

4. Verzichten Sie auf irreführende Aussagen!
Wer in den 1980er Jahren nicht an der Ausweitung des Ozonlochs Schuld sein wollte, kaufte nur Produkte mit dem Stempel „FCKW-frei“. Seit Anfang der 1990er Jahre allerdings ist die Verwendung von FCKW, Fluorkohlenwasserstoff, ohnehin verboten. Nur: Auch heute noch werben diverse Hersteller mit dem Stempel und versuchen Unternehmen so, als umweltfreundlicher dazustehen also die Konkurrenz. Das hat 38 Herstellern von Matratzen, Kühlschränken und Haarspray nun Abmahnungen von der Verbraucherzentrale Bundesverband eingebracht, weil sei „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ machten. Denn die Hersteller führten ja mit ihrem Stempel die Verbraucher in die Irre. Dies ist nur ein Beispiel dafür, dass Sie auf jegliche Aussagen, die die Leser in die Irre führen könnten, auch von Rechts wegen verzichten sollten.

5. Verunglimpfen Sie Ihre Mitbewerber nicht!
Normalerweise macht man seine Mitbewerber ohnehin nicht erkennbar. Falls Sie sich doch entscheiden, einen Mitbewerber zu nennen, dürfen Sie ihn keinesfalls verunglimpfen: Das heißt, Sie dürfen ihn nicht beleidigen oder verleumden und sollten auf üble Nachrede verzichten. Sie haben beispielsweise ein Unternehmen als direkte Konkurrenz zu einem Hersteller XY mit Monopol gegründet, der aus Ihrer Sicht schlechte und überteuerte Produkte liefert? Wenn Sie jetzt schreiben, dass Ihre Produkte viel besser als die von Hersteller XY, „der als Alleinanbieter seit Jahren qualitativ minderwertige Produkte zu überhöhten Preisen liefert“, dann ist das verunglimpfend und sie könnten von Hersteller XY belangt werden.

Nächste Woche in dieser Reihe: Checkliste für die perfekte Pressemitteilung
Bereits erschienen: “Wirklich relevante Themen für Pressemitteilungen“, “Der richtige Aufbau einer Pressemitteilung“, “Die passende Überschrift einer Pressemitteilung“, “Der gelungene Einstieg in eine Pressemitteilung“, “Sprache und Stil einer Pressemitteilung“, “Zitate in einer Pressemitteilung“, “Die richtige Form und der richtige Umfang für Ihre ersten Pressemitteilungen“, “Das richtige Bildmaterial zu einer Pressemitteilung“.

Zur Person
Daniel Pichel ist Geschäftsführer von Newsmax Medien (www.newsmax.de). Auf der Plattform haben mehr als 15.000 Unternehmen inzwischen über 50.000 Pressemitteilungen eingestellt. Das Kerngeschäft seines Unternehmens, welches Pichel 2006 gründete, fokussierte sich zunächst auf die Entwicklung von Web- und Softwarelösungen für Verlage. Erst als sich nach konkreten Kundenaufträgen Bedarf für die Verbreitung von Pressemitteilungen abzeichnete, entwickelte Pichel eine Plattform, um dieser Nachfrage Rechnung zu tragen. Das Unternehmen sowie das Presseportal newsmax wurden Ende 2009 an einen österreichischen Investor verkauft. Pichel kümmert sich seitdem um den Ausbau von Qualität und IT-Infrastruktur.