Von Team
Dienstag, 20. Januar 2015

Fragen, die man im Bewerbungsgespräch besser nicht stellt

Was ist erlaubt? Was nicht? Die wichtigste Regel für alle Fragen in einem Bewerbungsgespräch: Sie müssen im Zusammenhang zur Stelle stehen! Bei anderen Fragen kann der der Kandidat ruhigen Gewissens die Unwahrheit sagen. Gastbeitrag von Marie-Luise Kollmorgen und Darius Moeini.

Grundsätzlich bestehen bei Vorstellungsgesprächen ein Fragerecht des Arbeitgebers und eine Offenbarungspflicht des potenziellen Mitarbeiters. Das berechtigt Unternehmen jedoch nicht, frei von der Leber weg draufloszufragen. Die wichtigste Regel für alle Fragen: Sie müssen im direkten Zusammenhang zur ausgeschriebenen Stelle stehen! Bei Fragen, die nicht in einem sachlich berechtigten Verhältnis zum angestrebten Arbeitsverhältnis stehen, ist der Kandidat nicht zur wahrheitsgemäßen Antwort gezwungen und darf ruhigen Gewissens die Unwahrheit sagen. Wird dagegen eine zulässige Frage falsch beantwortet, könnte der Arbeitgeber den Vertrag später wegen Arglist anfechten. Dies wirkt wie eine fristlose Kündigung.

Absolute No-Go’s dagegen sind Fragen nach
* Schwangerschaft (ergibt sich aus § 7 Abs. 1 AGG)
* HIV- Infektion, wenn die angestrebte Tätigkeit keine Einschränkung für Infizierte vorsieht
* Behinderung, es sei denn, es liegt ein konkreter Bezug zum Arbeitsplatz vor
* Vorstrafen, außer diese wären für den jeweiligen Arbeitsplatz entscheidend (eine Kassiererin darf beispielsweise nach Eigentumsdelikten gefragt werden)
* Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit
* Vermögensverhältnissen, außer es handelt sich um einen Beruf für eine Vertrauensperson (z.B. Banker)
* Sexueller Orientierung (Art. 3 GG)
* Kündigungsgrund in der vorherigen Tätigkeit
* persönlichen und privaten Angelegenheiten, die mit der ausgeschriebenen Stelle nicht in Verbindung stehen, z. B. zur ethnischen Herkunft der Eltern

Erlaubt sind dagegen zum Beispiel Fragen nach:
* dem beruflichen Werdegang
* erworbenen Qualifikationen, wenn diese im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Tätigkeit stehen
* Krankheiten, wenn sie für die Einsatzfähigkeit in der neuen Stelle relevant sind
* AIDS Erkrankung, sofern die angestrebte Tätigkeit ein Verbot für HIV-Infizierte vorsieht (z.B. Pflegeberufe)

Zu den Autoren
Marie-Luise Kollmorgen und Darius Moeini sind gemeinsam mit Susanne Girrbach Gründer der Berliner Unternehmensberatung Berlin Startup Consulting. Im Team bündeln die Diplom-Kauffrau und Rechtsanwältin, der langjährige Unternehmensberater und Entrepreneur sowie Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin Girrbach wertvolles Fach- und Beratungswissen, um Gründer bei allen Fragen rund um ihr Startup zu unterstützen. Neben Unternehmensberatung und Coachings, ist das Team vor allem darauf spezialisiert, passende Fördermittel für Startups zu akquirieren.

Foto: Stressful people waiting for job interview from Shutterstock