Rechtsbeistand für junge Start-ups – Gastbeitrag von Dr. Andreas Lober, die 10 Fragen

Seit Anfang Juli schreibt Dr. Andreas Lober auf deutsche-startups.de über wichtige Rechtsthemen für junge Unternehmen. Gleichzeitig baten wir die Leser, uns themenrelevante Fragen an Dr. Lober zu schicken. Wir danken an dieser Stelle […]

Seit Anfang Juli schreibt Dr. Andreas Lober auf deutsche-startups.de über wichtige Rechtsthemen für junge Unternehmen. Gleichzeitig baten wir die Leser, uns themenrelevante Fragen an Dr. Lober zu schicken. Wir danken an dieser Stelle schon einmal für die rege Teilnahme und das Interesse an unserem Rechtsexperten. Aus allen Fragen, die in der Redaktion in den vergangenen Wochen eingegangen sind, haben wir die zehn häufigsten ausgewählt und Dr. Lober gebeten, sie an dieser Stelle zu beantworten.

Wie ist der rechtliche Rahmen für Praktikanten bzw. wie sind die Konditionen für 400-Euro Jobber?
400-Euro Jobber unterscheiden sich, entgegen landläufiger Meinung, in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht von Vollzeitbeschäftigten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das heißt, sie haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, betriebliche Sozialleistungen und Kündigungsschutz. Der einzige Unterschied liegt – abhängig von den individuellen Umständen – in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.

Bei Praktikanten ist danach zu differenzieren, ob tatsächlich ein Praktikumsverhältnis im Sinne des Gesetzes vorliegt oder ob es sich eigentlich um ein „normales“ Arbeitsverhältnis handelt. Ein Praktikum zeichnet sich dadurch aus, dass durch eine vorübergehende Tätigkeit praktische Kenntnisse und Erfahrungen für eine Berufsausbildung gewonnen werden sollen. Dann liegt kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne vor. Die oben genannten Ansprüche, wie bezahlter Urlaub oder Kündigungsschutz, bestehen nicht. Eine durch den Arbeitgeber gezahlte Vergütung stellt keinen Arbeitslohn, sondern eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt dar.

Steht dagegen nicht der Ausbildungszweck, sondern die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund, handelt es sich tatsächlich, unabhängig von der Bezeichnung, um ein „normales“ Arbeitsverhältnis mit den typischen Arbeitnehmeransprüchen wie schriftlicher Arbeitsvertrag, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, betriebliche Sozialleistungen und Kündigungsschutz.

Wie gestalten sich die Bildrechte in Communitys. Darf ich private Bilder mit mir und/oder anderen einstellen ohne deren Erlaubnis zu haben?
Grundsätzlich ist die Erlaubnis der abgebildeten Personen notwendig. Man nennt es Recht am eigenen Bild. Davon gibt es einige Ausnahmen. Die wichtigsten sind in § 23 Kunsturhebergesetz festgelegt:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Zu welchem Zeitpunkt der Gründung würden Sie die AG als Rechtsform wählen? Im Gespräch mit einigen Investoren war zu erkennen, dass sie die GmbH bevorzugen. Warum?
Zu einer AG würde ich vor allem raten, wenn sehr früh klar ist, dass neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen.
Wenn zu einer GmbH geraten wird, dann meist, weil weniger Kapital benötigt wird und weil „GmbH-Grundwissen“ eher Allgemeingut ist als „AG-Grundwissen“. Für Investoren kann es zudem noch eine Rolle spielen, dass das AG-Recht relativ starr ist, weil das Gesetz meint, „wo AG drauf steht, soll auch AG drin sein“ – d.h. gerade vor dem Hintergrund des Börsenhandels müssen die Regeln für Aktiengesellschaften relativ einheitlich sein. Die GmbH erlaubt es viel weiter gehend, von dem gesetzlichen Regelfall abzuweichen.

Ist es für eine Online-Site rechtlich problematisch, eine eigene “Währung” anzubieten, beispielsweise wie die webcents bei web.de? Wenn ja, wie ließe sich dieses Problem rechtlich vermeiden bzw. umgehen?
Mit eigenen „Währungen“ können verschiedene rechtliche Fragestellungen verbunden sein. Zum einen muss man natürlich bei der Ausarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufpassen, dass keine unerwünschten Haftungsfolgen eintreten – und auch bei der Gestaltung der Webseite, dass keine falschen Versprechungen gemacht werden. Eine „Währung“ erweckt ja zunächst den Eindruck eines Geldwertes und einer Stabilität, manche „Währungen“ sind aber eher Spielfunktionen oder Features einer Online-Welt. Andere „Währungen“ dienen eigentlich vor allem der Vereinfachung der Zahlungsabwicklung.

Weiter muss man aufpassen, dass man nicht in den Bereich des verbotenen Glücksspiels gerät – gerade dann, wenn die „Währung“ gewonnen werden kann.

Vermutlich zielt die Frage aber vor allem darauf ab, ob es sich bei solchen „Währungen“ um Bankgeschäfte handelt, für die man eine Genehmigung der BaFin bräuchte. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob die Ausgabe der „Währung“ ein Einlagegeschäft oder ein e-Geld-Geschäft ist. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die „Währung“ in echtes Geld zurückgetauscht werden kann. Die BaFin schaut sich aber auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gründlich an. Sie will Risiken für die Nutzer und die Volkswirtschaft vermeiden. Außerdem wird in diesem Zusammenhang die Gefahr der Geldwäsche immer wieder diskutiert. Sehr spannend in diesem Zusammenhang ist zudem die Frage der Besteuerung der entsprechenden Umsätze.

Wie kann ich mich schützen wenn ich einen fertigen Business Plan per E-Mail oder per Post aus den Händen geben muss, weil sich Investoren dafür interessieren.
In der Praxis schließt man Geheimhaltungsvereinbarungen ab. Das Problem ist aber, dass man einen Verstoß gegen eine solche Geheimhaltungsvereinbarung nur in den seltensten Fällen nachweisen kann. Bei E-Mail besteht natürlich noch das Sonderproblem, dass E-Mail-Korrespondenz nie 100 % sicher ist.

Ist es rechtlich erlaubt Daten aus öffentlich zugänglichen Datenbanken wie den gelbenseiten.de oder meinestadt.de zu übernehmen, beispielsweise von einigen Unternehmen, um diese auf der eigenen Website in einem Verzeichnis zu veröffentlichen?
Es kommt darauf an, um welche Art von Daten es sich handelt und in welchem Umfang diese übernommen werden. Nur deswegen, weil die Datenbank im Netz steht, darf man sich nicht öffentlich dort bedienen. Wenn ich eine Adresse dort entnehme, ist dies sicher unproblematisch – wenn ich dagegen ganze Datensätze oder Grafiken entnehme, ist dies sicher aus Sicht des Urheberrechts relevant.

Welche Vorteile wird die „Mini-GmbH“ in Vergleich zu anderen Rechtformen haben? Worin sehen Sie die Nachteile und wann sprechen Sie sich gegen diese Rechtsform aus?
Der Vorteil der Unternehmergesellschaft (auch UG oder „Mini-GmbH“ genannt) gegenüber der normalen GmbH ist ganz klar: man muss nicht 12.500 Euro auf den Tisch legen, wie das bei der normalen GmbH der Fall ist. Gegenüber der Limited oder S.à.r.l. liegt der Vorteil, dass man die Gewinne in der Gesellschaft lassen kann und sie sich so in eine ausgewachsene GmbH entwickeln kann – aus einer Limited oder einer S.à.r.l. eine GmbH zu machen, ist schwieriger.

Die Mini-GmbH hat den Nachteil, dass man sofort sieht, dass sie wenig Kapital hat. Das erweckt nicht unbedingt Vertrauen. Ähnlich wird aber gerade die Limited in Deutschland auch oft wahrgenommen. Ein weiteres Manko der Mini-GmbH ist natürlich, dass es noch keine Rechtsprechung dazu gibt, so dass man sich darauf einstellen muss, dass das eine oder andere Gericht anfangs überraschende Entscheidungen treffen wird.

Von daher der Rat: wer sich eine GmbH leisten kann, ist damit besser bedient. Wer die 12.500 Euro nicht hat, sollte eine Mini-GmbH nehmen. Sofern er solange warten kann, denn bisher ist das Gesetz noch nicht in Kraft.

Wie gebunden ist man als Start-up, wenn man sich für eine Rechtsform entschieden hat aber dann feststellt, die falsche Entscheidung getroffen zu haben?
Prinzipiell kann man Gesellschaften von einer Rechtsform in eine andere umwandeln, das erfordert aber einen gewissen Aufwand. Wer aber beispielsweise eine Webseite betreibt und wenige Verträge mit Dritten hat, kann sich auch überlegen, eine neue Gesellschaft zu gründen und dieser das Geschäft der bisherigen Gesellschaft zu übertragen. (Achtung, Vertragspartner müssen dem zustimmen!)

Schwierig wird es in jedem Fall dann, wenn nicht nur ein Gesellschafter vorhanden ist.

Woran erkenne ich den richtigen Anwalt für meine Bedürfnisse? Welche Dienstleistungen umfasst seine Tätigkeit? Und wie teuer ist der Rechtsbeistand eines Anwaltes?
Zum „richtigen Anwalt erkennen“ habe ich in Folge 1 bereits etwas geschrieben. Wichtig finde ich, dass ein Vertrauensverhältnis entsteht – und nach Referenzmandaten fragen, die er schon betreut hat, kann auch nicht schaden. Die Kosten sollte man mit dem Anwalt besprechen. Das RVG kennt hier zwar gesetzliche Gebührentabellen, aber diese kommen mehr und mehr aus der Mode, weil sie in den meisten Fällen weder den Bedürfnissen des Mandanten noch denen des Anwaltes entsprechen.

Üblich sind Stundensätze, mitunter auch Pauschalhonorare. Generell hat gute Beratung natürlich ihren Preis, weil entsprechend qualifizierte Anwälte nur dann von einer Kanzlei gewonnen werden können, wenn auch die Bezahlung stimmt. Andererseits wird ein Start-up die Megastars der M&A-Szene nicht benötigen – und nicht bezahlen können.

Wie schätzen Sie die Chancen der Facebook-Klage gegen StudiVZ ein?
Ich kann zu dem konkreten Fall keine Stellung nehmen, da ich die Klageschrift nicht kenne – zudem ist die Klage in den USA anhängig, und eine Beratung in einem fremden Rechtssystem ist nicht seriös. Daher hier nur ein paar allgemeine Anhaltspunkte: Nach deutschem Recht kann man wegen Plagiaten vor allem aus Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht vorgehen.

Eine solche Klage ist im Bereich von Webseiten schwer zu führen, weil die Übernahme einer Geschäftsidee allein nicht unzulässig ist. Rechtswidrig wird es insbesondere, wenn die Gestaltung im Detail übernommen oder ein guter Ruf ausgebeutet wird. Nach amerikanischem Recht geht es unter Umständen etwas einfacher, dort kann man beispielsweise auch für Software Patentschutz erlangen. So ist es sicher kein Zufall, dass Facebook in den USA klagt und studiVZ in Deutschland Widerklage erhoben hat.

Zur Person:
Dr. Andreas Lober ist Partner, die Co-Autorin (Frage 1) Carina Neumüller, LL.M. ist Rechtsanwältin bei der SchulteRiesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main in den Bereichen IT und IP (geistiges Eigentum). Sie beraten – zusammen mit Kollegen aus anderen Fachgebieten – Unternehmen aller Größen, vom Start-up bis zum DAX-Unternehmen. Mehrere ihrer Mandanten wurden in den letzten zwei Jahren mit dem Red Herring Europe Top 100 Award ausgezeichnet bzw. für diesen nominiert, einige Unternehmen begleitet Dr. Andreas Lober seit Jahren, von der Gründungsphase bis zur heutigen Größe mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Christina Cassala

Christina Cassala, Redakteurin bei deutsche-startups.de, war schon zu ihren besten Uni- Zeiten in den 90er Jahren journalistisch tätig. Gleich nach dem Volontariat arbeitete sie bei einem Branchenfachverlag in Hamburg, ehe sie 2007 zu deutsche-startups.de stieß und seither die Entwicklungen der Start-up Szene in Deutschland mit großer Neugierde beobachtet.