Rechtsbeistand für junge Start-ups – Gastbeitrag von Dr. Andreas Lober, Teil 1

Von der Unternehmensidee bis hin zur Start-up-Gründung ist es ein weiter Weg; viele Entscheidungen müssen getroffen und rechtliche Fragen beantwortet werden. Mit Dr. Andreas Lober hat deutsche-startups.de einen Experten gewinnen können, der in […]

Von der Unternehmensidee bis hin zur Start-up-Gründung ist es ein weiter Weg; viele Entscheidungen müssen getroffen und rechtliche Fragen beantwortet werden. Mit Dr. Andreas Lober hat deutsche-startups.de einen Experten gewinnen können, der in den kommenden vier Wochen die wichtigsten juristischsten Themen für Start-ups darstellen wird und dabei hilfreiche Tipps gibt, wie noch junge Unternehmen auf juristisch sicheren Füßen stehen. Abschließen wollen wir diese Serie erneut mit einer Fragestunde. Andreas Lober wird darin die Top-10 der Fragen beantworten, welche in den kommenden Wochen per E-Mail bei Christina Cassala eingehen oder in den Kommentaren hinterlassen werden.

Die Serie startet mit den Fragen: Wie finde ich den richtigen Anwalt und welche Rechtsform wähle ich für mein Start-up?

Die Wahl des Anwaltes:

„Als erstes lasst uns alle Anwälte umbringen“ soll Shakespeare gesagt haben. Und wer sich gleich nach Gründung seines Start-ups eine Abmahnung eingefangen hat, wird ihm vielleicht zustimmen. Außer, er hat dann selbst einen guten Anwalt gefunden. Der erste Kontakt zu einem Rechtsanwalt ist für viele Jungunternehmer die Gründung der Gesellschaft. Welche Gesellschaftsformen in Frage kommen, werden wir sogleich auch noch behandeln.

Noch bevor sich die Frage der richtigen Gesellschaftsform stellt, steht daher eine andere im Raum: Zu welchem Anwalt sollte ich denn gehen? Das Telefonbuch ist voll von Anwälten, manche davon sind auch gut. Selbst der beste Scheidungsanwalt wird aber bei der Beratung eines Start-up-Unternehmens bald an seine Grenzen stoßen. Es empfiehlt sich also, eine Kanzlei zu suchen, die in diesem Bereich schon Erfahrung hat. Dies erhöht die Qualität der Beratung und verringert meist sogar noch die Rechnung, da die Einarbeitungszeit geringer ist.

Ein Anwalt, der sich in diesem Bereich auskennt, kann seinem Mandanten zudem auch mal als Sparring-Partner zur Seite stehen und aus gesammelter Erfahrung schöpfen. Je größer die Kanzlei, desto höher der Grad der Spezialisierung der einzelnen Anwälte, und eine Großkanzlei ist zudem in der Lage, Mega-Deals abzuwickeln. Andererseits sind kleine Unternehmen dann oft auch nur ein kleines Rädchen. Einzelanwälte dagegen haben es schwer, bei allen relevanten Rechtsgebieten auf dem Laufenden zu bleiben.

Sinnvoll kann es sein, befreundete Enterpreneure nach Empfehlungen zu fragen und den potenziell künftigen Anwalt nach Referenzen. Nicht wundern sollte man sich, wenn nicht alle Mandanten namentlich genannt werden dürfen, denn das Anwaltsgeheimnis verlangt, vor namentlicher Nennung die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Eine Umschreibung des track-record sollte aber möglich sein, und viele Kanzleien holen sich von wichtigen Mandanten quasi auf Vorrat das Okay zur Offenlegung.

Solch ein Gespräch, bei dem auch die Frage der Gebührenabrechnung thematisiert werden darf, sollte kostenlos und unverbindlich möglich sein. Am Ende ist natürlich auch entscheidend, ob die Chemie stimmt – wenn das Grundvertrauen fehlt, werden Mandant und Anwalt nicht zusammen glücklich. Und, nein: es ist nicht normal und ein eher schlechtes Zeichen, wenn der Mandant seinen Anwalt nicht versteht.

Erster Prüfstein für die Zusammenarbeit kann die Wahl der Gesellschaftsform und die Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages sein. Der Gesellschaftsvertrag selbst ist relativ unwichtig, solange der Gründer alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist. Hier kann man Standardtexte quasi unverändert nehmen. Eine Todsünde ist es aber, an den Anwaltskosten für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zu sparen, wenn mehrere Gesellschafter das Unternehmen gründen. Denn, so ein Sprichwort, es ist leichter, seine Ehefrau loszuwerden als seinen Mitgesellschafter. Potenzielle Streitpunkte sollten also vorab ihren Niederschlag im Gesellschaftsvertrag finden, denn oft haben die Gesellschafter schon bei der Gründung unterschiedliche Stärken und unterschiedliche Interessen, beispielsweise muss vielleicht einer seinen Lebensunterhalt aus der Gesellschaft bestreiten, der andere will nur Geld anlegen und Kontakte einbringen. Nicht selten leben sie sich im Laufe der Zeit auseinander oder geraten gar in Streit. (Sparen kann man an anderer Stelle bei der Rechtsberatung, dazu noch in den weiteren Folgen dieser Serie).

Die richtige Gesellschaftsform

Zum Abschluss der ersten Folge noch ein paar konkret verwertbare Ratschläge zur Wahl der Gesellschaftsform. Traditionell wählen viele Jungunternehmen die GmbH, und das hat auch gute Gründe. Daneben ist die englische Limited seit einigen Jahren ein Thema und kann vor allem interessant sein, wenn nicht genügend Geld für die Gründung einer GmbH vorhanden ist.

Die Gründung von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung – also vor allem GmbH, GmbH & Co. KG, AG, Limited und S.à.r.l. – haben einen großen Vorteil gegenüber der Tätigkeit ohne Gründung einer Gesellschaft: die Gründer sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, vor einer persönlichen Haftung geschützt. Konkret bedeutet das: Wenn jemand Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend macht, muss der Gründer nicht aus der eigenen Tasche zahlen. Und wenn die Gesellschaft nicht zahlen kann, muss der Gründer auch nicht dafür einspringen (solange er keine Bürgschaft abgegeben hat oder andere wichtige Pflichten verletzt hat). Wer also eine GmbH gründet, kann sein Risiko auf das Stammkapital (mindestens EUR 25.000,00) beschränken. Wer ohne den Schutz einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung tätig wird, haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.

Hier eine Kurzvorstellung der wichtigsten Gesellschaftsformen:

1. Limited Company (Ltd.)

Für die Gründung einer englischen Ltd. ist kein Mindestkapital erforderlich, trotzdem bietet sie eine Haftungsbeschränkung. Die Gründung ist einfach und schnell, beispielsweise auch über das Internet möglich.

Wegen des geringen Stammkapitals verlangen die Gläubiger häufig Sicherheiten von den Gesellschaftern, beispielsweise Bürgschaften. Wenn man eine Bürgschaft abgeben muss, dann läuft der Schutz, den die Haftungsbeschränkung haben soll, zumindest gegenüber diesem Gläubiger quasi leer. Problematisch ist häufig auch das Haftungsrisiko, denn das britische Haftungsrecht gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Das ist besonders deshalb unangenehm, weil deutsche Gerichte seit Jahrzehnten die GmbH kennen, aber mit der Limited noch weniger Erfahrung haben – dadurch ist es manchmal schwieriger vorherzusehen, wie sie entscheiden. Schließlich: wer eine Limited leitet, muss sich mit Papierkram nach englischem Recht herumschlagen und riskiert beispielsweise die Löschung der Gesellschaft, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Ist die Gesellschaft in Deutschland ansässig, so wird sie steuerlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) behandelt.

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Zur Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens EUR 25.000,00 erforderlich. Die Hälfte davon muss bei der Gründung einbezahlt werden. Theoretisch kann das Kapital auch durch die Einbringung von Vermögenswerten erfolgen (Autos, Software usw.), dann spricht man von einer Sachgründung. Dies ist in der Praxis meist nicht sinnvoll, weil der Aufwand groß ist und man sich später über die Bewertung streiten kann.

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Das Stammkapital ist deutlich höher als bei der Limited oder der Sàrl Immer wieder ist die notarielle Beurkundung erforderlich, beispielsweise bei Satzungsänderungen oder dem Verkauf von Geschäftsanteilen. Notarielle Beurkundungen brauchen Zeit und kosten Geld (andererseits sind notariell beurkundete Dokumente meist auch sorgfältiger formuliert, so dass die Gesellschafter ein Stück weit davor geschützt sind, dass sie durch schlampige Vereinbarungen untereinander, die vielleicht nie ein Anwalt gesehen hat, ein kaum aufzulösendes Kuddelmuddel schaffen).

Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH zur Zahlung von Körperschaftsteuern verpflichtet. Im Falle der Gewinnausschüttung ist zusätzlich noch eine Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abzuführen.

3. GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG besteht aus einer KG und einer GmbH. Bei der KG gibt es kein zur Gründung erforderliches Mindestkapital, während bei der Gründung der GmbH auch hier eine Stammeinlage von mindestens EUR 25.000,00 vorhanden sein muss. Da zwei Gesellschaften verbunden werden, ist der Gründungsaufwand etwas höher als bei der GmbH. Die Gründung muss notariell beurkundet werden.

Da es sich um zwei ineinander verschachtelte Gesellschaften handelt, ist der Aufwand bei der Führung der Gesellschaft etwas höher als bei der GmbH.

Hauptgrund für die Gründung der GmbH & Co. KG ist, dass diese Gesellschaftsform hin und wieder – abhängig von der bekanntlich häufig wechselnden Steuergesetzgebung – steuerlich günstiger sein kann als eine GmbH. Auch die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern ist etwas leichter, da für die Abtretung von Anteilen an der KG keine notarielle Beurkundung notwendig ist.

4. Aktiengesellschaft (AG)

Zwar besteht auch bei einer AG keine persönliche Haftung der Gesellschafter, das hohe Mindestgrundkapital von EUR 50.000,00 ist jedoch ein Nachteil für Start-up-Unternehmen. Sie ist zudem weniger flexibel in der Ausgestaltung als eine GmbH und wird v.a. dann interessant, wenn der Gesellschafterbestand erweitert werden soll – Kauf und Verkauf von Anteilen an der Gesellschaft (Aktien) sind leichter als bei der GmbH.

5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die GbR und die OHG gehören zwar zu den einfachsten Gesellschaftsformen, allerdings auch zu den gefährlichsten: die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Für Start-up-Unternehmen sind diese Gesellschaftsformen daher nicht empfehlenswert.

6. Société à responsabilité limitée (Sàrl)

Die Sàrl ist die französische Bezeichnung der Rechtsform der GmbH in Frankreich. Für ihre Gründung gibt es kein vorgeschriebenes Mindestkapital. Allerdings ist das tatsächlich vereinbarte Mindestkapital stets anzugeben, was bei einem sehr geringen Betrag nicht unbedingt das Vertrauen der Geschäftspartner erwecken wird. Ansonsten gleichen sich die Nachteile mit denen der Limited – deutsche Gerichte sind mit der Sàrl noch weniger vertraut als mit der Limited.

Die übrigen Gesellschaftsformen wie z.B. die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder die Societas Europaea (SE) sind aufgrund ihrer eher komplizierten Strukturen für Start-up-Unternehmen grundsätzlich nicht interessant.

Fazit:
In den meisten Fällen ist die GmbH die sinnvollste Möglichkeit für Start-ups. Aus steuerlichen Gründen kann die GmbH & Co. KG interessant sein, aber dies wechselt immer wieder mit der jeweiligem Steuerpolitik. Bei der GmbH & Co. KG sind weitere Gesellschafter etwas leichter aufzunehmen als bei der GmbH.

Eine Limited oder Sàrl kann interessant sein, wenn nicht genügend Kapital für die Gründung einer GmbH vorhanden ist, allerdings gelten diese Gesellschaftsformen gerade aus diesem Grund in Deutschland häufig als weniger seriös. Dies wiegt weniger schwer, wenn das Unternehmen ohnehin viel Geschäft mit England (Limited) oder Frankreich (Sàrl) machen soll. Zudem hat es Nachteile, in Deutschland eine Gesellschaftsform zu führen, mit der sich die Gerichte noch wenig auskennen.

Update: Am 26. Juni 2008 wurde das MoMiG beschlossen, über das die teilweise als “Mini-GmbH” bezeichnete Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt werden soll. Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Derzeit wird mit einem Inkrafttreten im Oktober oder November diesen Jahres gerechnet. Eine kurze Darstellung zur UG reichen wir in Folge 5 dieser Serie nach.

Zur Person:
Dr. Andreas Lober ist Partner, die Co-Autorin Carina Neumüller, LL.M. ist Rechtsanwältin bei der SchulteRiesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main in den Bereichen IT und IP (geistiges Eigentum). Sie beraten – zusammen mit Kollegen aus anderen Fachgebieten – Unternehmen aller Größen, vom Start-up bis zum DAX-Unternehmen. Mehrere ihrer Mandanten wurden in den letzten zwei Jahren mit dem Red Herring Europe Top 100 Award ausgezeichnet bzw. für diesen nominiert, einige Unternehmen begleitet Dr. Andreas Lober seit Jahren, von der Gründungsphase bis zur heutigen Größe mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Christina Cassala

Christina Cassala, Redakteurin bei deutsche-startups.de, war schon zu ihren besten Uni- Zeiten in den 90er Jahren journalistisch tätig. Gleich nach dem Volontariat arbeitete sie bei einem Branchenfachverlag in Hamburg, ehe sie 2007 zu deutsche-startups.de stieß und seither die Entwicklungen der Start-up Szene in Deutschland mit großer Neugierde beobachtet.