Gastbeitrag von Robert Michels von Dentons

Das neue Kleinanlegerschutzgesetz in der Praxis

der Bundestag das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz regelt insbesondere die Crowdfinanzierung in Deutschland und die dort vertriebenen Anlagen. Die wesentlichen Forderungen der Branche wurden mit dem Gesetzesbeschuss weitestgehend berücksichtigt.
Das neue Kleinanlegerschutzgesetz in der Praxis
Dienstag, 19. Mai 2015VonChristina Cassala

Am 23. April 2015 hat der Bundestag das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz regelt insbesondere die Crowdfinanzierung in Deutschland und die dort vertriebenen Anlagen. Sämtliche Anlageformen werden nunmehr entweder durch das Kreditwesengesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch sowie das Wertpapierprospektgesetz („WpPG“) bzw. das Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) reguliert.

Die Regulierung des Vermögensanlagengesetz

Besonders praxisrelevant für die Start-ups ist die Neufassung des VermAnlG: die neue Definition der Vermögensanlagen umfasst jetzt auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln.

Um einer Regulierung in der Vergangenheit zu entgehen, haben die meisten Plattformen, über die Start-ups bislang eine Crowdfinanzierung gewählt hatten, partiarische Darlehen bzw. Nachrangdarlehen als Beteiligungsformen gewählt.

Neue Informations- und Transparenzpflichten

Anbieter bzw. Emittenten der neu regulierten Vermögensanlagen müssen sich nun auf neue Informations- und Transparenzpflichten einstellen. Start-ups, die sich über die Plattformen finanzieren, sind in der Regel auch Anbieter im Sinne des VermAnlG und damit von den folgenden neuen Informations- und Transparenzpflichten grundsätzlich betroffen:
Die Anbieter von Vermögensanlagen müssen einen Verkaufsprospekt erstellen, sofern keine Ausnahmeregelung greift (eine Ausnahme besteht in der Regel für ein Angebot, mit dem ein Gesamtbetrag von nicht mehr als 2,5 Millionen Euro eingenommen wird). Dieser Prospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des jeweiligen Emittenten und der Vermögensanlage selbst zu ermöglichen.

Die Mindestangaben für einen solchen Verkaufsprospekt und die Reihenfolge ihrer Nennung sind in einer speziellen Verordnung festgelegt. Nach seiner Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist der Prospekt lediglich 12 Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um erforderliche Nachträge, wie insbesondere ein neu offengelegter Jahres- oder Konzernabschluss des Emittenten, ergänzt wird. Beim Unterlassen eines erforderlichen Nachtrags wird der Verkaufsprospekt ungültig und die BaFin kann das öffentliche Angebot untersagen.

Anbieter müssen Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen

Darüber hinaus müssen alle Anbieter vor Beginn des öffentlichen Angebots ausnahmslos ein kurzes, übersichtliches und leicht verständliches Vermögensanlagen-Informationsblatt („VIB“) erstellen, das insbesondere die angesprochene Anlegergruppe sowie die Laufzeit und Kündigungsfrist der Vermögensanlage enthalten muss. Die erste Seite des VIB muss auch einen Warnhinweis aufweisen. Das VIB muss dem Anleger (elektronisch oder per Post) in jedem Fall zugehen, sodass dieser vor Vertragsschluss bestätigen kann, dass er den Warnhinweis zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen. Hat die BaFin Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Pflicht zur Erstellung eines VIB nicht nachgekommen worden ist, kann sie das öffentliche Angebot untersagen.

Außerdem bestehen weitere Pflichten, wie beispielsweise die ausnahmslose Pflicht zur Erstellung und Bekanntmachung von Jahresabschlüssen, wohingegen der Emittent keine Lageberichte erstellen und bekanntmachen muss bzw. keinen fortlaufenden Mitteilungspflichten unterworfen ist, wenn die Ausnahmeregelung gilt. Anderenfalls ist der Emittent z.B. verpflichtet, nach Beendigung des öffentlichen Angebots, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die emittierte Anlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist die Pflichterfüllung (z.B. Rückzahlung oder Zinszahlung) gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Informationen müssen jederzeit zugänglich sein

Der Emittent muss dann auch dafür Sorge tragen, dass diese Informationen durch gängige Medien im Inland verbreitet werden und jederzeit zugänglich sind. Eine solche Veröffentlichung ist dann der BaFin mitzuteilen.
Die Laufzeit von Vermögensanlagen, die nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, wird auf mindestens 24 Monate ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs festgelegt. Eine ordentliche Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens 6 Monaten möglich.

Eine Werbung für Crowdfinanzierungs-Projekte bzw. Vermögensanlagen ist uneingeschränkt über Medien jeder Art möglich, allerdings auch nur mit einem deutlich hervorgehobenen Warnhinweis. Bei prospektpflichtigen Vermögensanlagen, die keiner Ausnahmeregelung unterworfen sind, bedarf es ferner eines Hinweises auf den Prospekt und dessen Veröffentlichung.

Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierungen

Von einigen Anforderungen des VermAnlG n.F., wie beispielsweise der Erstellung eines Verkaufsprospekts, werden allerdings nur bestimmte Vermögensanlagen (z.B. partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen etc.) ausgenommen, wenn sie über Crowdfinanzierungs-Plattformen vertrieben werden. Dafür darf jedoch der einzunehmende Gesamtbetrag pro Emittent 2,5 Millionen Euro nicht übersteigen. Außerdem muss eine gesetzliche Verpflichtung der Plattform zur Prüfung der Einzelanlagenschwellen von 1.000 Euro und 10.000 Euro vorliegen.

Der Anleger darf nur dann über einen Betrag von 1.000 Euro in ein Start-up investieren, wenn er eine Selbstauskunft erteilt. Die Selbstauskunft muss entweder ein frei verfügbares Vermögen von 100.000 Euro des Anlegers aufzeigen oder einen Investitionsbetrag, der nicht höher ist, als der zweifache Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Anlegers. Beteiligungen von Kapitalgesellschaften unterliegen jedoch keiner Einzelanlagenschwelle. Beachten müssen die Start-ups, die sich durch den „Schwarm“ finanzieren lassen, das neue 14 tägige Widerrufsrecht des Anlegers. Letztendlich ist es dem Gesetzgeber aber (noch) nicht gelungen eine einheitliche Regelung der verschiedenen Anlageformen (wie beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen nach dem WpPG bzw. Unternehmensbeteiligungen nach dem VermAnlG) zu schaffen, was derzeit zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung einzelner Anlageformen führt.

Haftung für Prospekt und VIB

Unverändert haften die Start-ups für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte nach dem VermAnlG. In diesem Zusammenhang sollte den Start-ups bewusst sein, dass auch für die in der Vergangenheit aufgelegte Anlagen ein Haftungsrisiko besteht, sofern sich herausstellt, dass die als „partiarische Darlehen“ deklarierte Anlageform in Wirklichkeit eine bereits „regulierte“ Vermögensanlage darstellt.

Neu ist aber die Haftung des Anbieters für ein unrichtiges oder fehlendes VIB, wenn die Erstellung des Verkaufsprospekts aufgrund der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierungen entbehrlich ist.

Fazit:

Der beschlossenen Regulierung der Crowdfinanzierung in Deutschland ist vor dem Hintergrund des gebotenen Anlegerschutzes und des Risikoprofils der Beteiligung an Start-up Unternehmen grundsätzlich zuzustimmen. Die wesentlichen Forderungen der Branche wurden mit dem Gesetzesbeschuss weitestgehend berücksichtigt. Der Hauptkritikpunkt besteht in der Ungleichbehandlung der einzelnen Anlageformen, was zu einer groben Benachteiligung einzelner Plattformen führt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Crowdfinanzierungs-Markt nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes, was für die Jahresmitte vorgesehen ist, entwickeln wird.

Zur Person:
Robert Michels ist Partner im Frankfurter Büro von Dentons und Ansprechpartner innerhalb der German International Practice Group für die Ukraine. Er ist auf Kapitalmarkt-, Banken- und Wertpapierrecht spezialisiert und berät nationale und internationale Mandanten im Zusammenhang mit Listings/IPOs/SPOs an europäischen Börsen sowie bei Unternehmensanleihen. Darüber hinaus berät er Emittenten von strukturierten Produkten sowie bei Compliance-Themen und Zulassungsfolgepflichten.

Foto: justice – justizia from Shutterstock

Christina Cassala

Christina Cassala, Redakteurin bei deutsche-startups.de, war schon zu ihren besten Uni- Zeiten in den 90er Jahren journalistisch tätig. Gleich nach dem Volontariat arbeitete sie bei einem Branchenfachverlag in Hamburg, ehe sie 2007 zu deutsche-startups.de stieß und seither die Entwicklungen der Start-up Szene in Deutschland mit großer Neugierde beobachtet.