Von der Unternehmensidee bis hin zur Start-up-Gründung ist es ein weiter Weg; viele Entscheidungen müssen getroffen und rechtliche Fragen beantwortet werden. Mit Dr. Andreas Lober hat deutsche-startups.de einen Experten gewinnen können, der in den kommenden vier Wochen die wichtigsten juristischsten Themen für Start-ups darstellen wird und dabei hilfreiche Tipps gibt, wie noch junge Unternehmen auf juristisch sicheren Füßen stehen. Abschließen wollen wir diese Serie erneut mit einer Fragestunde. Andreas Lober wird darin die Top-10 der Fragen beantworten, welche in den kommenden Wochen per E-Mail bei Christina Cassala eingehen oder in den Kommentaren hinterlassen werden.
Die Serie startet mit den Fragen: Wie finde ich den richtigen Anwalt und welche Rechtsform wähle ich für mein Start-up?
Die Wahl des Anwaltes:
„Als erstes lasst uns alle Anwälte umbringen“ soll Shakespeare gesagt haben. Und wer sich gleich nach Gründung seines Start-ups eine Abmahnung eingefangen hat, wird ihm vielleicht zustimmen. Außer, er hat dann selbst einen guten Anwalt gefunden. Der erste Kontakt zu einem Rechtsanwalt ist für viele Jungunternehmer die Gründung der Gesellschaft. Welche Gesellschaftsformen in Frage kommen, werden wir sogleich auch noch behandeln.
Noch bevor sich die Frage der richtigen Gesellschaftsform stellt, steht daher eine andere im Raum: Zu welchem Anwalt sollte ich denn gehen? Das Telefonbuch ist voll von Anwälten, manche davon sind auch gut. Selbst der beste Scheidungsanwalt wird aber bei der Beratung eines Start-up-Unternehmens bald an seine Grenzen stoßen. Es empfiehlt sich also, eine Kanzlei zu suchen, die in diesem Bereich schon Erfahrung hat. Dies erhöht die Qualität der Beratung und verringert meist sogar noch die Rechnung, da die Einarbeitungszeit geringer ist.
Ein Anwalt, der sich in diesem Bereich auskennt, kann seinem Mandanten zudem auch mal als Sparring-Partner zur Seite stehen und aus gesammelter Erfahrung schöpfen. Je größer die Kanzlei, desto höher der Grad der Spezialisierung der einzelnen Anwälte, und eine Großkanzlei ist zudem in der Lage, Mega-Deals abzuwickeln. Andererseits sind kleine Unternehmen dann oft auch nur ein kleines Rädchen. Einzelanwälte dagegen haben es schwer, bei allen relevanten Rechtsgebieten auf dem Laufenden zu bleiben.
Sinnvoll kann es sein, befreundete Enterpreneure nach Empfehlungen zu fragen und den potenziell künftigen Anwalt nach Referenzen. Nicht wundern sollte man sich, wenn nicht alle Mandanten namentlich genannt werden dürfen, denn das Anwaltsgeheimnis verlangt, vor namentlicher Nennung die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Eine Umschreibung des track-record sollte aber möglich sein, und viele Kanzleien holen sich von wichtigen Mandanten quasi auf Vorrat das Okay zur Offenlegung.
Solch ein Gespräch, bei dem auch die Frage der Gebührenabrechnung thematisiert werden darf, sollte kostenlos und unverbindlich möglich sein. Am Ende ist natürlich auch entscheidend, ob die Chemie stimmt – wenn das Grundvertrauen fehlt, werden Mandant und Anwalt nicht zusammen glücklich. Und, nein: es ist nicht normal und ein eher schlechtes Zeichen, wenn der Mandant seinen Anwalt nicht versteht.
Erster Prüfstein für die Zusammenarbeit kann die Wahl der Gesellschaftsform und die Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages sein. Der Gesellschaftsvertrag selbst ist relativ unwichtig, solange der Gründer alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist. Hier kann man Standardtexte quasi unverändert nehmen. Eine Todsünde ist es aber, an den Anwaltskosten für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zu sparen, wenn mehrere Gesellschafter das Unternehmen gründen. Denn, so ein Sprichwort, es ist leichter, seine Ehefrau loszuwerden als seinen Mitgesellschafter. Potenzielle Streitpunkte sollten also vorab ihren Niederschlag im Gesellschaftsvertrag finden, denn oft haben die Gesellschafter schon bei der Gründung unterschiedliche Stärken und unterschiedliche Interessen, beispielsweise muss vielleicht einer seinen Lebensunterhalt aus der Gesellschaft bestreiten, der andere will nur Geld anlegen und Kontakte einbringen. Nicht selten leben sie sich im Laufe der Zeit auseinander oder geraten gar in Streit. (Sparen kann man an anderer Stelle bei der Rechtsberatung, dazu noch in den weiteren Folgen dieser Serie).
Die richtige Gesellschaftsform
Zum Abschluss der ersten Folge noch ein paar konkret verwertbare Ratschläge zur Wahl der Gesellschaftsform. Traditionell wählen viele Jungunternehmen die GmbH, und das hat auch gute Gründe. Daneben ist die englische Limited seit einigen Jahren ein Thema und kann vor allem interessant sein, wenn nicht genügend Geld für die Gründung einer GmbH vorhanden ist.
Die Gründung von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung – also vor allem GmbH, GmbH & Co. KG, AG, Limited und S.à.r.l. – haben einen großen Vorteil gegenüber der Tätigkeit ohne Gründung einer Gesellschaft: die Gründer sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, vor einer persönlichen Haftung geschützt. Konkret bedeutet das: Wenn jemand Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend macht, muss der Gründer nicht aus der eigenen Tasche zahlen. Und wenn die Gesellschaft nicht zahlen kann, muss der Gründer auch nicht dafür einspringen (solange er keine Bürgschaft abgegeben hat oder andere wichtige Pflichten verletzt hat). Wer also eine GmbH gründet, kann sein Risiko auf das Stammkapital (mindestens EUR 25.000,00) beschränken. Wer ohne den Schutz einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung tätig wird, haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.
Hier eine Kurzvorstellung der wichtigsten Gesellschaftsformen:
1. Limited Company (Ltd.)
Für die Gründung einer englischen Ltd. ist kein Mindestkapital erforderlich, trotzdem bietet sie eine Haftungsbeschränkung. Die Gründung ist einfach und schnell, beispielsweise auch über das Internet möglich.
Wegen des geringen Stammkapitals verlangen die Gläubiger häufig Sicherheiten von den Gesellschaftern, beispielsweise Bürgschaften. Wenn man eine Bürgschaft abgeben muss, dann läuft der Schutz, den die Haftungsbeschränkung haben soll, zumindest gegenüber diesem Gläubiger quasi leer. Problematisch ist häufig auch das Haftungsrisiko, denn das britische Haftungsrecht gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Das ist besonders deshalb unangenehm, weil deutsche Gerichte seit Jahrzehnten die GmbH kennen, aber mit der Limited noch weniger Erfahrung haben – dadurch ist es manchmal schwieriger vorherzusehen, wie sie entscheiden. Schließlich: wer eine Limited leitet, muss sich mit Papierkram nach englischem Recht herumschlagen und riskiert beispielsweise die Löschung der Gesellschaft, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Ist die Gesellschaft in Deutschland ansässig, so wird sie steuerlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) behandelt.
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Zur Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens EUR 25.000,00 erforderlich. Die Hälfte davon muss bei der Gründung einbezahlt werden. Theoretisch kann das Kapital auch durch die Einbringung von Vermögenswerten erfolgen (Autos, Software usw.), dann spricht man von einer Sachgründung. Dies ist in der Praxis meist nicht sinnvoll, weil der Aufwand groß ist und man sich später über die Bewertung streiten kann.
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Das Stammkapital ist deutlich höher als bei der Limited oder der Sàrl Immer wieder ist die notarielle Beurkundung erforderlich, beispielsweise bei Satzungsänderungen oder dem Verkauf von Geschäftsanteilen. Notarielle Beurkundungen brauchen Zeit und kosten Geld (andererseits sind notariell beurkundete Dokumente meist auch sorgfältiger formuliert, so dass die Gesellschafter ein Stück weit davor geschützt sind, dass sie durch schlampige Vereinbarungen untereinander, die vielleicht nie ein Anwalt gesehen hat, ein kaum aufzulösendes Kuddelmuddel schaffen).
Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH zur Zahlung von Körperschaftsteuern verpflichtet. Im Falle der Gewinnausschüttung ist zusätzlich noch eine Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abzuführen.
3. GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG besteht aus einer KG und einer GmbH. Bei der KG gibt es kein zur Gründung erforderliches Mindestkapital, während bei der Gründung der GmbH auch hier eine Stammeinlage von mindestens EUR 25.000,00 vorhanden sein muss. Da zwei Gesellschaften verbunden werden, ist der Gründungsaufwand etwas höher als bei der GmbH. Die Gründung muss notariell beurkundet werden.
Da es sich um zwei ineinander verschachtelte Gesellschaften handelt, ist der Aufwand bei der Führung der Gesellschaft etwas höher als bei der GmbH.
Hauptgrund für die Gründung der GmbH & Co. KG ist, dass diese Gesellschaftsform hin und wieder – abhängig von der bekanntlich häufig wechselnden Steuergesetzgebung – steuerlich günstiger sein kann als eine GmbH. Auch die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern ist etwas leichter, da für die Abtretung von Anteilen an der KG keine notarielle Beurkundung notwendig ist.
4. Aktiengesellschaft (AG)
Zwar besteht auch bei einer AG keine persönliche Haftung der Gesellschafter, das hohe Mindestgrundkapital von EUR 50.000,00 ist jedoch ein Nachteil für Start-up-Unternehmen. Sie ist zudem weniger flexibel in der Ausgestaltung als eine GmbH und wird v.a. dann interessant, wenn der Gesellschafterbestand erweitert werden soll – Kauf und Verkauf von Anteilen an der Gesellschaft (Aktien) sind leichter als bei der GmbH.
5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die GbR und die OHG gehören zwar zu den einfachsten Gesellschaftsformen, allerdings auch zu den gefährlichsten: die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Für Start-up-Unternehmen sind diese Gesellschaftsformen daher nicht empfehlenswert.
6. Société à responsabilité limitée (Sàrl)
Die Sàrl ist die französische Bezeichnung der Rechtsform der GmbH in Frankreich. Für ihre Gründung gibt es kein vorgeschriebenes Mindestkapital. Allerdings ist das tatsächlich vereinbarte Mindestkapital stets anzugeben, was bei einem sehr geringen Betrag nicht unbedingt das Vertrauen der Geschäftspartner erwecken wird. Ansonsten gleichen sich die Nachteile mit denen der Limited – deutsche Gerichte sind mit der Sàrl noch weniger vertraut als mit der Limited.
Die übrigen Gesellschaftsformen wie z.B. die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder die Societas Europaea (SE) sind aufgrund ihrer eher komplizierten Strukturen für Start-up-Unternehmen grundsätzlich nicht interessant.
Fazit:
In den meisten Fällen ist die GmbH die sinnvollste Möglichkeit für Start-ups. Aus steuerlichen Gründen kann die GmbH & Co. KG interessant sein, aber dies wechselt immer wieder mit der jeweiligem Steuerpolitik. Bei der GmbH & Co. KG sind weitere Gesellschafter etwas leichter aufzunehmen als bei der GmbH.
Eine Limited oder Sàrl kann interessant sein, wenn nicht genügend Kapital für die Gründung einer GmbH vorhanden ist, allerdings gelten diese Gesellschaftsformen gerade aus diesem Grund in Deutschland häufig als weniger seriös. Dies wiegt weniger schwer, wenn das Unternehmen ohnehin viel Geschäft mit England (Limited) oder Frankreich (Sàrl) machen soll. Zudem hat es Nachteile, in Deutschland eine Gesellschaftsform zu führen, mit der sich die Gerichte noch wenig auskennen.
Update: Am 26. Juni 2008 wurde das MoMiG beschlossen, über das die teilweise als “Mini-GmbH” bezeichnete Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt werden soll. Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Derzeit wird mit einem Inkrafttreten im Oktober oder November diesen Jahres gerechnet. Eine kurze Darstellung zur UG reichen wir in Folge 5 dieser Serie nach.
Zur Person:
Dr. Andreas Lober ist Partner, die Co-Autorin Carina Neumüller, LL.M. ist Rechtsanwältin bei der SchulteRiesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main in den Bereichen IT und IP (geistiges Eigentum). Sie beraten – zusammen mit Kollegen aus anderen Fachgebieten – Unternehmen aller Größen, vom Start-up bis zum DAX-Unternehmen. Mehrere ihrer Mandanten wurden in den letzten zwei Jahren mit dem Red Herring Europe Top 100 Award ausgezeichnet bzw. für diesen nominiert, einige Unternehmen begleitet Dr. Andreas Lober seit Jahren, von der Gründungsphase bis zur heutigen Größe mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Fragen










Kommentare
Das Argument bei weniger Kapital ist die Ltd. besser wird deutlich überbewertet. Vor allem weil bei der GmbH – anders als bei der AG – das Stammkapital verwendet werden kann !! Und wer kommt schon ohne 25 TE aus, z.B. für Büromöbel, EDV etc. oder Programmieraufwendungen.
Die Ltd. führt vor allem zu hohen Folgekosten (Beratung durch Anwälte), da das fremde Rechtssystem höheren Beratungsaufwand erfordert.
Ausserdem kommt in D nun auch bald die 0 Euro Variante der GmbH, die Unternehmergesellschaft: EIne GmbH ohne EInlage. Damit hat sich die Ltd. dann eh erledigt ….
Kommentar von Wilhelm Brunot 02. Juli 2008 @ 08:23Bin sehr erfreut unseren Anwalt hier zu sehen.
Kommentar von Marco Ripanti 02. Juli 2008 @ 09:31Ist die neue UG wirklich empfehlenswert für Start-Up-Unternehmen?
Kommentar von Vic 02. Juli 2008 @ 09:48Gute Aussagen, und die “alte GmbH” hat doch noch am meisten Charme im b2b Bereich! Sagen nicht nur die Kunden. Ts
Kommentar von Thomas Schulze 02. Juli 2008 @ 10:25Die Mini GmbH mit einem Euro Mindestkapital kommt zum 1.11.08 – das scheint mir die beste Alternative für Startups zu sein. Erstens sehr viel weniger Aufwand bei der Gründung, zweitens weniger Kapital notwendig und drittens hat man alles in Deutschland, drittens muss man sich nicht zusätzlich noch um die englischen Auflagen kümmern wie bei der Limited un viertens kan man sie leicht umwandeln in eine große GmbH sobald das Startup erfolgsverspechend läuft.
Schade, dass die Reform so lange auf sich warten ließ…
Weitere Infos:
Kommentar von Benjamin Dageroth 02. Juli 2008 @ 10:35http://www.unternehmenswelt.de/mini-gmbh.html
Editieren von eigenen Kommentaren wäre noch ein tolles Feature…;-)
Kommentar von Benjamin Dageroth 02. Juli 2008 @ 11:08Also wir sind mit der AG eigentlich recht zufrieden. Gründungsaufwand war nur unwesentlich höher als bei einer GmbH und wenn ich das rumgeeier bei manchen GmbH-Verträgen samt Gesellschaftern sehe, bin ich wirklich froh mir das zu sparen.
Kommentar von Daniel Thomaser 02. Juli 2008 @ 12:08Und was viele nicht wissen: Mann muss das gesamte Grundkapital nicht komplett bei der Gründung schon einzahlen…
@Daniel Thomaser
Kommentar von Maik 02. Juli 2008 @ 12:38Wie hoch ist den die “Mindesteinlage” wenn man eine AG gründet?? Wenn man bei Gründung nicht das gesamte Grundkapital einzahlt meine ich..
@ Thomas: Der Aufwand kommt später: Hauptversammlung, WP Berichte und viel Formalitäten.
Die UG (Mini GmbH) ist definitiv das beste für kleine Gründungen. Es lohnt sich zu warten und etwa erstmal mit der GbR zu arbeiten. Spart Euch allen Aufwand und Kosten.
Kommentar von Wilhelm Brunot 02. Juli 2008 @ 12:57@Maik
Will dir da nichts falsches erzählen, bin selber kein Anwalt/Notar. Da gibt’s schon ein paar Besonderheiten bei Bareinlagen/Sacheinlagen/Aufgeld/Inhaberaktien, etc…
@Wilhelm
Kommentar von Daniel Thomaser 02. Juli 2008 @ 13:20Auch das hält sich in Grenzen. Aber ich möchte hier auch gar niemand von irgendetwas überzeugen…
Falles es jemand interessiert:
Ich gründe gerade eine GmbH und blogge über die Details der Gründung unter http://www.gmbh-howto.de/
Kommentar von Roland Moriz 02. Juli 2008 @ 13:53- bein einer AG kann man mit 12,5% der 50tsd beginnen.
- jahresabschluss genügt, WP-testierung erst notwendig, wenn man z.b. an die börse will (welches start-up will das?). somit nicht wirklich mehrkosten.
- satzungen können schlank bleiben, da das AktG alles regelt
- übertragungen der anteile einfach
- HV ist unproblematisch bei 3 gründern ;) die sitzen vermutlich schon zusammen im büro, somit kann diese ohne aufwand erfolgen..
AG ist nicht immer nur schwer und ungeschickt als start-up, kann ich aus erfahrung sagen
+ chance durch aufsichtsrat ein netzwerk zu erschliessen.
Kommentar von schamsul 02. Juli 2008 @ 16:08@ Schamsul
dein Darstellung der AG Grüdnung ist sehr einfach und verfälscht!
Richtig ist, dass man nur 12,5 % der 50K beginnen kann. Es wird dich jedoch KEIN Geschäftspartner auch nur im Ansatz ernst nehmen, solltest du das machen. Dies geht übrigens aus dem HR-Auszug hervor, dass das Stammkapital nicht voll eingezahlt ist. Sieht ein wenig danch aus, als möchte man mit den großen pin… und kann das Bein nicht heben!
Zusätzlich muss beim Notar der WP der ersten Geschäftsjahren namentlich genannt werden. Die Kosten für den Jahresabschluss einer AG liegen deutlich über dem einer GmbH!
Wer eine AG gründet (so wie wir es gemacht haben) sollte sich bewußt sein, untermauert damit natürlich sein Vorhaben deutlich. Allerdings sollten die Kosten hier nicht unerwähnt bleiben:
Aufsichtsratvergütung, Notarkosten, Prüfungskosten, etc.
Wir haben für die Gründung ca. 4.000,- Euro in allem gezahlt und planen für den lfd. Unterhalt in etwas das gleiche p.a.
Aber bitte animiere die Leute nicht dazu nur einen Teil des Stammkapitals einzuzahlen. Die Leute werden dich auslachen (so wie ich es auch machen würde)!
Generell ist das ansehen einer AG um ein deutliches höher als das einer GmbH oder far einer Ltd., weil es die Ernsthaftigkeit unterstreicht
Kommentar von Christian Ogait 02. Juli 2008 @ 16:23Ich finde den Beitrag etwas verwirrend. Es wird der Eindruck erweckt, die GmbH schütze die Gründer vor allen Unwegbarkeiten.
In der Realität ist es so, dass Gründer zumeist auch GF ihrer GmbH sind. Damit haften sie der Gesellschaft für alles, was nicht von der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfasst wird.
Wird eine GmbH gegründet, so sind in meinen Augen vielmehr folgende Punkte zu berücksichtigen: Wie wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt? Was passiert, wenn ein Gründer die Gesellschaft verlassen will? Kann er die Gesellschaftsanteile verkaufen oder haben die anderen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht? Was für Mehrheitsverhältnisse bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung?
Man sollte sich im übrigen darüber klar sein, dass jeder Gesellschaftsvertrag immer auch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und dies enorme Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Genauso darüber, dass GF bei einer Abstimmung über ihre Abbestellung wegen Befangenheit kein Stimmrecht haben, insofern sie auch Gesellschafter sind.
Es gilt vieles zu berücksichtigen außerhalb der plakativen Feststellung GmbH = beschränkte Gründerhaftung. Insoweit vermittelt der Artikel allenfalls einen oberflächlichen Eindruck.
Am besten fährt man eigentlich immer mit Fachanwälten, die in kleinen, mittelständischen Kanzleien arbeiten. Die sind flexibel und gehen auf die Bedürfnisse ihrer Mandanten ein. In Großkanzleien ist dies anders und oftmals herablassend. Abzuraten sei auch von Gurus, die sich selbst im Internet anpreisen oder auf Gründertreffen abhängen. Außer Selbstdarstellung und heißer Luft steckt da nämlich gar nichts hinter.
Grüße!
Kommentar von peter73 02. Juli 2008 @ 17:57schon zum zweiten Mal hat diese Anwendung meine Kommentare gefressen weil zwar meine Daten vorausgefüllt wurden aber ich mich doch noch einloggen musste (Firefox 3, Mac) – schwach Deutsche-Startups.
Kommentar von Roland Moriz 02. Juli 2008 @ 18:21Prinzipiell finde ich die Idee gut, auch mal die rechtlichen Fragen zu beleuchten. Allerdings wundert es mich schon, dass ein eigens engagierter Experte zu dem Thema die Unternehmergesellschaft als durchaus interessante Rechtsform mit keinem Wort erwähnt – und dass, obwohl das MoMiG erst vor wenigen Tagen im Bundestag beschlossen wurde und damit schon bald geltendes Recht ist.
Kommentar von Hendrik 02. Juli 2008 @ 19:08Hallo, dieser Artikel führt ohne Ausblick auf das MoMiG in die Irre: Wer warten kann, sollte von der Ltd die Finger lassen.
Kommentar von Christoph Kappes 02. Juli 2008 @ 19:49hallo zusammen,
kann mir mal bitte stichpunktartig jemand erklären, wo diese grossen haftungsrisiken bei der gründung von internetstartups liegen, z.b. den vielen web 2.0 social networks shopping und sonstwas portalen?
warum sollen hier nicht 2 oder 3 gründer auch mit ner gbr glücklich werden? wenn ich kohle von der bank will, muss ich doch auch bei ner gmbh meist “persönlich” haften, gerade in der branche…
teure schadensersatz-/produkthaftungs- oder marken/patentstreitigkeiten sind doch bei dem ganzen webkram recht unwahrscheinlich… dafür habe ich aber erheblichen mehraufwand bei jahresabschluss, doppelte buchführung etc…
was sehe ich falsch?
Kommentar von martin 02. Juli 2008 @ 23:21danke
martin
Interessanter Beitrag! Die neue UG hat so den Touch der Limted, ich denke die wird – gerade am Anfang – mit einiger Skepsis betrachtet werden.
Kommentar von Mario 03. Juli 2008 @ 00:56@17
in der Tat, auch das Momig wird nicht erwähnt. Schon relativ erstaunlich, was die Experten hier vortragen oder eben nicht vortragen.
@18
bei einer GbR haften die Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in analoger Anwendung des § 128 HGB. Entstehen also etwaige Ansprüche gegen die Gesellschaft, können die einzelnen Gesellschafter jeweils auch in Anspruch genommen werden. Wird z.B. die GbR wegen Wettbewerbsverstößen auf ihrer Website kostenpflichtig abgemahnt, müssen im Zweifel die Gesellschafter zahlen. Welcher Gesellschafter in Anspruch genommen wird kann sich der Anpruchsteller aussuchen. Wenns mal knüppeldick kommt können die Gesellschafter damit wirklich Pech haben.
Kommentar von peter73 03. Juli 2008 @ 15:10Bitte mehr solche Beiträge!!!
Kommentar von Niklas 04. Juli 2008 @ 10:00In der Tat fehlen in dem Beitrag Aussagen zur UG (”Mini GmbH”). Dies liegt schlicht daran, dass das entsprechende Gesetz am 26. Juli beschlossen wurde – der Artikel aber bereits am 24. Juli an “Deutsche Startups” ging und ich danach im Urlaub war. Ich werde ein paar Takte zur UG nachliefern. An dieser Stelle nur der Hinweis: Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, noch nicht einmal im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Derzeit ist damit zu rechnen, dass es im Oktober oder November in Kraft tritt. Bis dahin mit einer GbR zu operieren, ist sicher nicht unbedingt sinnvoll.
Kommentar von Dr. Andreas Lober 14. Juli 2008 @ 10:06Korrektur: sollte natürlich 26. Juni 2008 heißen…
Kommentar von Dr. Andreas Lober 14. Juli 2008 @ 12:16