Und schon wieder ein Exit über eBay. Diesmal steht die Social-Commerce- und Gewinnspiel-Plattform Yieeha (www.yieeha.de) zum Verkauf. „Es ist uns leider nicht gelungen, eine Anschlussfinanzierung zu verhandeln. Aus eigener Kraft und ohne zusätzliche externe Mittel können wir das Projekt leider nicht weiter ausbauen” sagen die Yieeha-Mitgründer Arne Hollwedel, Felix Willmann und Yves Brinkmann. “Zwar trägt sich die Plattform unterdessen selbst, für dringend notwendige Investitionen reicht das aber nicht aus.”
Seit Jahresbeginn wird Yieeha von der Web-Agentur Mutantbrains betrieben. Das Hamburger Unternehmen war von Anfang an maßgeblich an der Umsetzung des Dienstes beteiligt und zudem Mitgesellschafter der Yieeha Ltd. & Co. KG. Die Yieeha-Gründer Stephan Seyboth, Henning Sievert und Philipp Schilling zogen sich gleichzeitig aus ihrem Unternehmen zurück. Ende Dezember 2006 ging Yieeha online. Die Nutzer dürfen sich seitdem alle möglichen Dinge wünschen, Gewinnspiele veranstalten und an anderen Gewinnspielen teilnehmen. Als Einsatz dienen sogenannte Yodds. Zum Start bekommt jeder fünf Yoods. Weitere gibt’s, wenn man Freunde einlädt oder eigene Gewinnspiele startet.
60.000 Visits und rund 290.000 Page Impressions
Nach eigenen Angaben verfügt Yieeha über 13.000 registrierte Nutzer. Monatlich klicken diese die Plattform auf 60.000 Visits und rund 290.000 Page Impressions. Bestandteil der Auktion ist “das gesamte laufende Portal inklusive Software- und Markenrechten”. Die Finanzierung des Dienstes erfolgt über Affiliate-Provisionen und Werbung. Das Yieeha-Team hofft auf einen Käufer, “der das viel versprechende Projekt in ihrem Sinne erfolgreich weiterführt”. Mit dem Verkauf über das bekannte Auktionshaus setzen die Hamburger auf einen zuletzt angesagten Verkaufskanal. Nachteil: Nicht immer waren die Verkaufserlöse dabei befriedigend.
Exits über eBay (Auswahl)
youop (www.youop.com)
Verkaufspreis: 16.050 Euro
Videotomie (www.videotomie.de)
Verkaufspreis: Mindestpreis nicht erreicht; letztes Gebot: 122.050 Euro
Streamr (www.streamr.de)
Verkaufspreis: 151 Euro
Brokr (www.brokr.de)
Verkaufspreis: 75.000 Euro
dukudu (www.dukudu.de)
Verkaufspreis: 43.208 Euro
Topblogs.de (www.topblogs.de)
Verkaufspreis: 3.510 Euro
texteln.de (www.texteln.de)
Verkaufspreis: 11.161 Euro
Artikel zum Thema
* Yieeha-Gründer ziehen sich zurück
* Zehn Fragen an Philipp Schilling von yieeha
* yieeha erfüllt Wünsche


Fragen










Kommentare
Was heißt den: “Zwar trägt sich die Plattform unterdessen selbst…”
Die 200€ für den Server? Mehr wird es wohl nicht sein.
Kommentar von John 24. Juni 2008 @ 11:02Ich denke wir werden in nächster Zeit noch mehrere solcher Exits sehen! Traurig, aber nicht jeder Modell ist von Erfolg gekrönt!
Kommentar von Oliver 24. Juni 2008 @ 11:08zwei fragen:
- was trägt sich von selbst an der plattform?
- welches sind die dringend notwendigen investitionen?
bin mir nicht ganz sicher inwieweit sich die beiden punkte widersprechen.
Kommentar von Heinrich Heine 24. Juni 2008 @ 11:17super, dass sie keine angaben zum umsatz machen wollen. öffentlich kann ich es ja noch verstehen, aber einem potenziellen käufer sollte man das nicht vorenthalten! die nutzerzahlen sind eh recht mau, wie ich finde. bin gespannt, wie der preis sein wird.
Kommentar von andosch 24. Juni 2008 @ 11:45Hmmmm, da im ebay-Frage/Antwort-Teil auch die Frage nach Umsatz/Investitionen nicht beantwortet wird, ist die Plattform eher tot als wachsend?
Kommentar von Wingi 24. Juni 2008 @ 11:50Vielen Dank für Eure Fragen und Kommentare zum Yieeha-Verkauf. Hierzu möchten wir kurz antworten:
Zu 1.) Die Plattform trägt unterdessen die Infrastrukturkosten und unsere Selbstkosten für Entwicklung und Pflege des Projektes.
Zu 3.) Die dringend notwendigen Investitionen beziehen sich ausschließlich auf kostenpflichtige Marketingmaßnahmen und Medialeistungen.
Zu 4. und 5.) Die bisherigen Fragen über Ebay bezogen sich überwiegend auf unsere bisherigen Investitionen zum Aufbau der Plattform. Die Zuwächse bei Usern und Abrufzahlen haben eine positive Tendenz.
Wir stellen potentiellen Käufern auf Anfrage (verkauf@yieeha.de) gerne die genauen Analytics-Daten zur Verfügung und stehen Rede und Antwort.
Kommentar von Yieeha 24. Juni 2008 @ 12:06Blöde Frage?
Ich hab mal ne Frage: Die Nutzer von Yieeha haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Aber der “Vertrag” ist ja nicht mit Yieeha zustande gekommen, sondern mit der Gbr. In den AGB steht: “Eine Weitergabe von Nutzerdaten an Dritte, insbesondere an Partner, erfolgt nicht. ”
Darf die GbR jetzt einfach die Plattform mit Nutzerdaten verkaufen?
Es ist ja durchaus was anderes, ob man eine Firma oder eine Plattform verkauft.
Kommentar von Peter 24. Juni 2008 @ 12:52@Peter
Kommentar von Christian Ogait 24. Juni 2008 @ 13:03kurze Antwort – ja! Die Jungs dürfen die Plattform (die Zeitgleich Gegenstand der GbR ist) verkaufen. Das hat juristisch betrachtet mit den AGB`s nichts zu tun.
Die Liste mit den Exits über ebay finde ich interessant, gibt es so etwas auch für sedo? darüber soll ja auch einiges an projekten verkauft werden (siehe kulando, …)
Kommentar von Claudia 24. Juni 2008 @ 14:02@Christian
Sorry, aber das hört sich juristisch nicht besonder fundiert an. Die GbR hat nur bedingt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist ja eine Personengesellschaft. Kann also nicht verkauft werden. Gleichzeitig haben die User aber einen Vertrag mit der GbR. Haben Sie deshalb ihr Recht auf Datenschutz verloren? Würden Sie einen Vertrag auch mit der NIGERIA 419 Limited schließen, die vielleicht die Plattform von der GBR kauft… ?
Im Prinzip werden so Nutzerdaten verkauft, die nach AGB nicht weitergegeben werden dürfen.
Wäre es so einfach und juristisch einwandfrei, schreibt man sich nächstens die reinsten AGB auf eine vorübergehende Plattform, zieht die Leute rein und verkauft dann die Userdaten… so kanns ja auch nicht gehen oder?
Also deshalb nochmal meine Frage an jemanden, der juristischen Background hat…
Kommentar von Peter 24. Juni 2008 @ 14:29Solange der neue Besitzer gem. den alten AGB handelt, ist das überhaupt kein Problem. Der neue Besitzer ist nach dem Kauf ja wieder der Plattform-Betreiber (und kein Adressverkäufer).
Im Zweifelsfall müssen die User einmal schriftlich per E-Mail über den Besitzerwechsel informiert werden und können ihr Profil dann löschen lassen.
Kommentar von Josh 24. Juni 2008 @ 14:45Wenn die alten Besitzer einer Plattform aber die Nutzerdaten an jemanden verkaufen und einsehen lassen, verstoßen sie gegen ihre alten AGB… sie haben ja gesagt, dass sie die Daten an niemand weitergeben..
Ich würde gerne wissen, auf welcher Basis sowas erlaubt sein soll.
Also harte §. ;)
Kommentar von Peter 24. Juni 2008 @ 15:11@Peter
Kommentar von Christian Ogait 24. Juni 2008 @ 16:32dann stell die Frage deinem RA. Die Antwort wird die gleiche sein wie Sie dir ich und Josh bereits geliefert haben. Solltest du den genauen Paragraphen wissen wollen, ist dies Bestimmt nicht die richtige Plattform. Aus der Erfahrung kann ich dir jedoch definitiv bestätigen, dass dieses Vorhergehen (egal welche Gesellschaftsform) rechtlich unbedenklich ist.
@Robert
Ergänzend sei erwähnt, dass der Käufer die Daten natürlich nur für den exakt gleichen Zweck verwendet (hier die Fortführung der Plattform). Ansonsten wäre der Verkauf rechtlich unbefugt!
Damit der unbefugte zu einem befugten Verkauf wird, benötigen man die Einwilligung der betrofenen Personen. Diese muss den Anforderungen des § 4a Bundesdatenschutzgesetz genügen, also insbesondere das Schriftformerfordernis wahren und den Kunden genau über Art, Umfang und Zweck der Datenweitergabe informieren.
Ich hoffe die jetzt auch mit “harten §” gedient zu haben.
P.S.
Kommentar von Christian Ogait 24. Juni 2008 @ 16:41Gott sei Dank haben wir einen RA als Aufsichtsrat ;-)
@Peter
die o.g. Antwort war natürlich für dich :-)
Kommentar von Christian Ogait 24. Juni 2008 @ 16:44@Christian.
Danke für Deine Darstellung und Info. Das bedeutet dann, dass erst jeder User sein Einverständnis gegeben haben muss, bevor die persönlichen Daten an den Käufer übergeben werden können?!
Kommentar von Peter 24. Juni 2008 @ 19:25@Peter
genau. Wenn der Geschäftszweck nicht exakt der gleiche ist, ist dass so. Würde in diesem Fall der Käufer jedoch die Plattform übernehmen und das Businessmodell eins zu eins weiter führen, müsste der neue Eigentümer sich kein Einverständnis einholen.
Hoffe ich konnte dir helfen. Fals du das Projekt erwirbst, stellt unser Aufsichtsrat (RA) eine Rechnung :-)
Spass
Kommentar von Christian Ogait 24. Juni 2008 @ 19:32